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Dokument-Nr. 35659

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Beschluss12.12.2025Verwaltungsgericht Koblenz2 L 1146/25.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss12.12.2025

Anwohner ist mit Eilantrag gegen neue Einbahn­stra­ßen­re­gelung erfolgreichErfolgreicher Eilantrag gegen probeweise Einbahn­stra­ßen­re­gelung in Kaifenheim

Die Einrichtung einer probeweisen Einbahn­stra­ßen­re­gelung für die Ortsdurchfahrt in Kaifenheim, welche die A 48 mit dem Moseltal verbindet, ist voraussichtlich rechtswidrig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und ordnete die aufschiebende Wirkung des hiergegen gerichteten Widerspruchs eines Anwohners sowie die Wieder­her­stellung der vorherigen Verkehrslage an.

Die – seit Anfang Oktober 2025 umgesetzte – verkehrs­rechtliche Verfügung der Verbands­ge­meinde Kaisersesch sieht für die Dauer einer einjährigen Testphase für die Ortsdurchfahrt eine Einbahn­stra­ßen­re­gelung sowie – für den Verkehr aus der Gegenrichtung – die Einrichtung einer Umlei­tungs­strecke vor, die durch ein Wohngebiet führt.

Hiergegen wandte sich ein von der Umlei­tungs­strecke betroffener Anwohner mit Widerspruch und gerichtlichem Eilantrag. Zur Begründung verwies er auf die mit der Umleitung einhergehende Zunahme der Verkehrs­be­lastung, welche dem Charakter des Wohngebiets widerspreche.

Sein Eilantrag hatte Erfolg. Die verkehrs­rechtliche Anordnung zur Erprobung der geplanten verkehrs­recht­lichen Maßnahme sei ermes­sens­feh­lerhaft erlassen worden, so die Koblenzer Richter.

Zwar liege die erforderliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs als Voraussetzung für die straßen­ver­kehrs­rechtliche Anordnung vor, weil durch die bestehenden beengten Straßen­ver­hältnisse auf der L 109 kein gefahrloser Begeg­nungs­verkehr etwa von Schwerlast- oder touristischem Verkehr möglich sei. Jedoch seien die Belange der von der Umlei­tungs­strecke betroffenen Anwohner nicht erkennbar in die Erwägungen der Behörde eingestellt worden.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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