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03.10.2025 
Sie sehen zwei Soldaten beim Entschärfen von Granaten.

Dokument-Nr. 35447

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Urteil12.09.2025Verwaltungsgericht Koblenz2 K 866/24.KO und 2 K 999/24.KO
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil12.09.2025

Soldaten müssen ausgezahlte Spreng­stoff­zulagen nicht zurückzahlenRückforderung von Zulagen für Spreng­stof­fent­schärfer der Bundeswehr in Mali rechtswidrig

Die Bundesrepublik kann gewährte Zulagen für Spreng­stof­fent­schärfer, die Soldaten der Bundeswehr beim Einsatz in Mali erhielten, nicht zurückfordern. Diese Rückforderungen seien rechtswidrig, urteilte das Verwal­tungs­gericht Koblenz. Da die Einsätze nicht hinreichend dokumentiert worden seien, könne jetzt nicht mehr nachgeprüft werden, ob die Zulagen damals zu Recht ausgezahlt worden waren.

Die Kläger stehen als Soldaten im Dienst der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Sie befanden sich zwischen 2018 und 2019 jeweils für die Dauer rund eines halben Jahres im Auslandseinsatz in Mali. Zu ihren Aufgaben gehörte es, bestimmte in Camps einfahrende Fahrzeuge auf Sprengstoff zu kontrollieren. Hierfür erhielten die Kläger von der Beklagten Zulagen für Spreng­stof­fent­schärfer und Spreng­stof­fer­mittler in Höhe von insgesamt jeweils mehr als 20.000,- €.

Nach einer im Jahr 2020 von der Beklagten eingeleiteten Sachver­halts­auf­klärung zur Zulagen­ge­währung für Ausland­s­e­insätze in Mali und Afghanistan entzog die Beklagte den Klägern im Jahr 2021 die Zulagen und forderte sie mit Bescheiden aus November 2023 zunächst zur Rückzahlung von 70 %, mit Wider­spruchs­be­scheiden aus August 2024 dann sogar zur vollständigen Rückzahlung der gewährten Zulagen auf. Die von den Klägern vorgenommenen Kontrollen seien nur routinemäßige Überprüfungen von Kraftfahrzeugen gewesen, die als bloße Aufklä­rungs­maß­nahmen keine zulagen­be­rech­tigten Tätigkeiten gewesen seien.

Die hiergegen erhobenen Klagen hatten vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz Erfolg. Die auf § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundes­be­sol­dungs­ge­setzes gestützten Rückfor­de­rungen seien rechtswidrig, so die Koblenzer Richter.

Es bestehe schon die Möglichkeit, dass den Klägern die Zulagen zu Recht ausgezahlt worden seien. Die Tätigkeiten der Kläger im Rahmen ihrer Einsätze seien nicht hinreichend dokumentiert, weshalb eine gerichtliche Prüfung, ob im Einzelnen zulagen­be­rechtigte oder lediglich Routineaufgaben wahrgenommen worden seien, nicht möglich sei. Dies gehe zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweis­pflichtigen Beklagten.

Selbst wenn man von einer Überzahlung ausginge, setze die Rückforderung jedenfalls eine Entscheidung darüber voraus, ob aus Billig­keits­gründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abzusehen sei. Die Beklagte habe in ihren Billig­keits­ent­schei­dungen unberück­sichtigt gelassen, dass sie die Überzahlung selbst überwiegend zu verantworten habe. Die Zulagen seien durch Meldungen der Vorgesetzten der Kläger veranlasst worden. Zudem habe die Beklagte die Zulagen den Klägern sowie allen weiteren eingesetzten Spreng­stof­fent­schärfern über mehrere Jahre in ständiger Praxis für durchgeführte Fahrzeug­kon­trollen ausgezahlt. Den Klägern habe sich deshalb eine möglicherweise fehlende Zulagen­be­rech­tigung nicht aufdrängen müssen; sie hätten auch wegen des Gefähr­dungs­po­tentials ihrer Einsätze zumindest subjektiv von einem Anspruch auf die Gewährung der Zulagen ausgehen dürfen, zumal sich während des Einsatz­zeitraums ein Selbst­mor­d­an­schlag auf ein Camp in Mali ereignet habe.

Gegen die Urteile können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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