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26.02.2026 

Dokument-Nr. 35790

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Beschluss19.02.2026Verwaltungsgericht Koblenz1 L 116/26.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss19.02.2026

Kein Anspruch der AfD auf Gemeindesaal für Wahlkampf­ver­an­staltungAfD-Kreisverband scheitert im Eilverfahren, da Wahlkampf nicht vom Widmungszweck des „Großen Saals“ gedeckt ist

Die Stadt Meisenheim durfte dem AfD Kreisverband Bad Kreuznach die Nutzung des „Großen Saals“ ihres Gemeindehauses für eine Wahlkampf­ver­an­staltung am 27. Februar 2026 verweigern. Das Gemeindehaus steht im gemeinsamen Eigentum der Stadt und der Evangelischen Johanniter-Gemeinde Meisenheim, wobei der „Große Saal“ Sondereigentum der Stadt ist.

Die Stadt hatte zunächst einen entsprechenden Mietvertrag mit dem AfD Kreisverband geschlossen, diesen im Nachgang jedoch unter Verweis auf die Verweigerung der insoweit erforderlichen Zustimmung der Evangelischen Johanniter-Gemeinde wieder gekündigt. Hiergegen suchte der AfD Kreisverband um Eilrechtsschutz bei dem Verwal­tungs­gericht Koblenz nach und begehrte Zugang zum „Großen Saal“ des Gemeindehauses für die Durchführung seiner Partei­ve­r­an­staltung. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der AfD Kreisverband habe keinen Anspruch auf Zugang zum „Großen Saal“, so die Koblenzer Richter. Die begehrte Nutzung des Saals widerspreche dessen Widmungszweck. Denn dem in der Benut­zungs­satzung für das Gemeindehaus festgelegten Widmungszweck, der Feierlichkeiten und vereinsinterne Veranstaltungen umfasse, unterfalle die geplante Wahlkampfveranstaltung nicht.

Frühere Saalüberlassung nicht maßgeblich für aktuelle Nutzungs­vorgaben

Nichts anderes gelte mit Blick darauf, dass der „Große Saal“ im Jahr 2019 dem Meisenheimer Ortsverband der SPD zur Durchführung von zwei Veranstaltungen zur Verfügung gestellt worden sei. Diese letztmalige Überlassung des „Großen Saals“ an eine Partei habe etwa vier Jahre vor dem nunmehr maßgeblichen Widmungsakt durch die aus dem Jahr 2023 stammende Benut­zungs­satzung stattgefunden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die frühere Vergabepraxis nach der Erneuerung der Widmung im Jahr 2023 habe fortgeführt werden sollen. Außerdem habe die Stadt bei der Entscheidung über die Widmung die im Innenverhältnis zu der Evangelischen Johanniter-Gemeinde geltenden, aus der Teilungs­er­klärung folgenden Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Nutzungen des „Großen Saals“ zu berücksichtigen. Partei­po­li­tische Veranstaltungen seien von der dort getroffenen Nutzungs­be­stimmung nicht erfasst. Jede Änderung dieser Bestim­mungs­zwecke bedürfe der einstimmigen Vereinbarung aller Eigentümer.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz erheben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/mw)

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