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16.09.2026 

Dokument-Nr. 36255

Sie sehen einen Bagger bei Abrissarbeiten an einem Wohnhaus.
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Beschluss03.09.2026Verwaltungsgericht Koblenz1 L 1041/26.KO
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss03.09.2026

Abänderung im Eilverfahren: Brand­be­schä­digtes Gebäude muss abgerissen werdenEilantrag gegen Rückbau nach neuem Gutachten abgelehnt- Einsturzgefahr in Fußgängerzone reduziert Ermessen der Behörde für Rückbau­a­n­ordnung auf Null

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat auf Antrag des Landkreises Altenkirchen seinen Eilbeschluss vom 23. Juli 2026 abgeändert und den Eilantrag des Antragstellers gegen die Anordnung des Rückbaus der durch einen Brand beschädigten Gebäudehälfte in Betzdorf abgelehnt.

Es seien veränderte Umstände eingetreten, so die Koblenzer Richter. Denn mittlerweile habe der Antragsgegner eine fachliche Beurteilung der Standsicherheit des Gebäudes vorgelegt. Hierdurch sei die Tatsa­chen­grundlage für die Beurteilung der streit­ge­gen­ständ­lichen Verfügung vervollständigt worden, sodass eine erneute Entscheidung der Kammer gerechtfertigt sei.

Die dem Antragsteller auferlegte Rückbau­ver­pflichtung sei offensichtlich rechtmäßig. Das Gebäude sei nicht mehr standsicher. Dies folge aus der jetzt vorgelegten sachver­ständigen Stellungnahme, der zufolge das Gebäude einsturz­ge­fährdet sei. Die Stabilität des Gebäudes könne in seiner Gesamtstruktur auch nicht mehr hergestellt werden. Das der Bauauf­sichts­behörde zustehende Ermessen sei vorliegend auf Null reduziert.

Der Antragsteller habe nach dem Brand des benachbarten Hauses nicht die aus seiner Eigen­tü­mer­stellung folgende Verantwortung übernommen, von dem Gebäude ausgehende Gefahren durch geeignete Maßnahmen abzuwehren. Nunmehr sei das Haus in einem Zustand, der seinen gesamten Rückbau offensichtlich gebiete. Dies gelte umso mehr, als das Gebäude des Antragstellers in der Fußgängerzone von Betzdorf stehe. Von daher sei die Verpflichtung zum Rückbau des Gebäudes die einzige Möglichkeit, unter Behebung eines Gefah­ren­zu­stands rechtmäßige Zustände zu schaffen. Verhält­nis­mäßige Maßnahmen, die den Gebäudebestand bis zum Abschluss des Haupt­sa­che­ver­fahrens sichern würden, seien nicht ersichtlich.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz erheben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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