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18.02.2026 

Dokument-Nr. 35771

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Urteil27.01.2026Verwaltungsgericht Koblenz1 K 254/25.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil27.01.2026

Oberbür­ger­meister darf bei Kommunalwahl auch als Oberbür­ger­meister genannt werdenKeine Verletzung der Neutra­li­täts­pflicht - Kommunalwahl 2024 in Bad Kreuznach bestätigt

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat eine Klage gegen die am 9. Juni 2024 durchgeführten Wahlen zum Kreistag des Landkreises Bad Kreuznach, zum Stadtrat Bad Kreuznach sowie zum Ortsbeirat Bosenheim abgewiesen.

Im Vorfeld der Wahl warb der Stadtverband der FDP für die Wahl zum Kreistag u. a. mit Wahlplakaten, auf denen auch der Oberbür­ger­meister der Stadt Bad Kreuznach abgebildet und genannt wurde. Außerdem wurde der Oberbür­ger­meister in einer von der FDP für die Wahl zum Stadtrat veröf­fent­lichten Anzeige und einer Broschüre abgebildet. Zudem ließ die FDP vier Radiowerbespots senden, in denen der Oberbür­ger­meister unter­schiedliche Texte verlas. Deren Ausstrahlung wurde eingestellt, nachdem die Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion die Verbreitung zweier dieser Werbespots untersagt hatte.

Nach der Wahl erhob der Kläger zunächst Einspruch und im Anschluss an den zurückweisenden Einspruchs­be­scheid der Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion Klage gegen die Wahl. Er machte im Wesentlichen eine Verletzung der Neutra­li­täts­pflicht des Oberbür­ger­meisters der Stadt Bad Kreuznach geltend. Außerdem habe sich auf den Wahlzetteln ein falscher Hinweis auf die zu vergebende Stimmanzahl befunden. Während des Auszählens sei das Wahllokal in Bosenheim verschlossen gewesen. Zudem seien 22 Brief­wahl­stimmen in Bosenheim als ungültig eingeordnet, ausweislich des amtlichen Endergebnisses jedoch nur 19 ungültige Stimmen abgegeben worden.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es lägen keine Gründe vor, die Wahl für ungültig zu erklären, so die Koblenzer Richter. Auf die jeweils zu vergebende Stimmanzahl sei auf den Wahlzetteln zutreffend hingewiesen worden. Die 22 zurück­ge­wiesenen Brief­wahl­stimmen würden mangels ordnungsgemäßer eidess­tatt­licher Versicherung als nicht abgegeben gelten und daher im amtlichen Endergebnis nicht ausgewiesen. Die vorübergehende Verschlos­senheit des Wahllokals Bosenheim während des Auszählvorgangs sei zwar ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl; dieser sei allerdings offensichtlich nicht geeignet gewesen, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, weil der Wahlvorgang zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei.

Zudem liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Wahl vor. Der Oberbür­ger­meister der Stadt Bad Kreuznach habe seine Neutra­li­täts­pflicht nicht verletzt. Es verstehe sich von selbst, dass er als Kandidat für die Kreistagswahl – auch unter Benennung als Oberbür­ger­meister – auf Wahlplakaten dafür abgebildet werden dürfe. Auch die vom FDP-Stadtverband veröffentlichte Broschüre und Anzeige enthielten keine unzulässige Wahlwerbung; es sei nicht zu beanstanden, dass eine Partei mit Erfolgen ihres Mitglieds werbe und mit Blick darauf um weitere Unterstützung bitte. Schließlich sei auch gegen die Radiowerbespots nichts einzuwenden. Soweit der Oberbür­ger­meister in den im Vorfeld der Wahl beanstandeten Werbespots eine Verbindung zu seinem Amt herstelle, begründe dies allein keine Verletzung seiner Neutra­li­täts­pflicht. Aus der formalen Aufmachung des Radioauftritts gehe offensichtlich hervor, dass hier eine Partei im Wahlkampf mit einem aus ihrer Sicht erfolgreichen Amtsträger werbe. Der Oberbür­ger­meister sei in diesem Zusammenhang als Parteipolitiker und nicht als Amtsträger aufgetreten.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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