Verwaltungsgericht Kassel Beschluss07.10.2026
Gezielte Überlassung von Wohnungen zur Prostitution gilt als erlaubnispflichtiger GewerbebetriebEilanträge gegen die Schließungsverfügung von zwei nicht genehmigten Prostitutionsstätten abgelehnt
Das Verwaltungsgericht Kassel hat zwei Eilrechtschutzanträge gegen Schließungsverfügungen der Stadt Kassel betreffend Prostitutionsstätten in der Leipziger Straße abgelehnt.
Die Antragstellerin, eine GmbH, vermietet in zwei Immobilien in der Leipziger Straße in Kassel möblierte Wohnungen an Personen, die dort der Wohnungsprostitution nachgehen. Die Stadt Kassel kam aufgrund mehrerer Betriebskontrollen, zuletzt am 10. Juni 2026, zu dem Ergebnis, die Antragstellerin betreibe in den Liegenschaften ein Prostitutionsgewerbe, ohne über die nach dem Prostituiertenschutzgesetz erforderliche Erlaubnis zu verfügen und ordnete aufgrund dessen mit Bescheiden vom 28. Juli 2026 deren sofort zu vollziehende Schließung an. Dagegen richtete sich die Antragstellerin mit ihren Eilanträgen.
Die Eilrechtsschutzanträge hat die u. a. für das Gewerberecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel nunmehr mit Beschlüssen vom 7. Oktober 2026 mit der Begründung abgelehnt, die Schließungsverfügungen erwiesen sich im Zuge der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die Antragstellerin betreibe ein Prostitutionsgewerbe, da sie die streitgegenständlichen Wohnungen ausschließlich zum Zwecke der Prostitution nach vorheriger Akquise auf entsprechenden Erotikfachportalen vermiete. Damit steuere sie die maßgebliche Nutzung der Wohnungen gezielt und ziehe einen wirtschaftlichen Nutzen durch die Mieteinnahmen. Den hiergegen im Wesentlichen vorgebrachten Einwand der Antragstellerin, eine maßgebliche Steuerung durch sie sei nicht gegeben, da es ihr weder tatsächlich noch rechtlich möglich sei, über die zu ortsüblichen Mieten vermieteten Wohnungen zu verfügen, wies die Kammer zurück. Bereits aus der Gesetzesbegründung zum Prostituiertenschutzgesetz folge, dass eine Wohnung dann als Prostitutionsstätte und der Verfügungsberechtigte als ihr Betreiber gelte, wenn er die Wohnung gezielt an Personen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution zur Verfügung stelle. Auf eine Vermietung zu einem ortsüblichen Mietzins komme es nicht an, wenn sich - wie vorliegend - bereits aus anderen Umständen ergebe, dass die Nutzung zur Prostitutionsausübung jedenfalls konkludent zum Vertragsgegenstand des Mietvertrages gemacht worden sei.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel, ra-online (pm/pt)