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08.10.2026 

Dokument-Nr. 36296

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Beschluss07.10.2026Verwaltungsgericht Kassel3 L 1861/26.KS und 3 L 1862/26.KS
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Kassel Beschluss07.10.2026

Gezielte Überlassung von Wohnungen zur Prostitution gilt als erlaub­nis­pflichtiger GewerbebetriebEilanträge gegen die Schlie­ßungs­ver­fügung von zwei nicht genehmigten Prosti­tu­ti­o­ns­s­tätten abgelehnt

Das Verwal­tungs­gericht Kassel hat zwei Eilrecht­schutz­anträge gegen Schlie­ßungs­ver­fü­gungen der Stadt Kassel betreffend Prosti­tu­ti­o­ns­s­tätten in der Leipziger Straße abgelehnt.

Die Antragstellerin, eine GmbH, vermietet in zwei Immobilien in der Leipziger Straße in Kassel möblierte Wohnungen an Personen, die dort der Wohnungs­pro­sti­tution nachgehen. Die Stadt Kassel kam aufgrund mehrerer Betrie­bs­kon­trollen, zuletzt am 10. Juni 2026, zu dem Ergebnis, die Antragstellerin betreibe in den Liegenschaften ein Prostitutionsgewerbe, ohne über die nach dem Prostituiertenschutzgesetz erforderliche Erlaubnis zu verfügen und ordnete aufgrund dessen mit Bescheiden vom 28. Juli 2026 deren sofort zu vollziehende Schließung an. Dagegen richtete sich die Antragstellerin mit ihren Eilanträgen.

Die Eilrechts­schutz­anträge hat die u. a. für das Gewerberecht zuständige 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Kassel nunmehr mit Beschlüssen vom 7. Oktober 2026 mit der Begründung abgelehnt, die Schlie­ßungs­ver­fü­gungen erwiesen sich im Zuge der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die Antragstellerin betreibe ein Prosti­tu­ti­o­ns­gewerbe, da sie die streit­ge­gen­ständ­lichen Wohnungen ausschließlich zum Zwecke der Prostitution nach vorheriger Akquise auf entsprechenden Erotik­fach­portalen vermiete. Damit steuere sie die maßgebliche Nutzung der Wohnungen gezielt und ziehe einen wirtschaft­lichen Nutzen durch die Mieteinnahmen. Den hiergegen im Wesentlichen vorgebrachten Einwand der Antragstellerin, eine maßgebliche Steuerung durch sie sei nicht gegeben, da es ihr weder tatsächlich noch rechtlich möglich sei, über die zu ortsüblichen Mieten vermieteten Wohnungen zu verfügen, wies die Kammer zurück. Bereits aus der Geset­zes­be­gründung zum Prosti­tu­ier­ten­schutz­gesetz folge, dass eine Wohnung dann als Prostitutionsstätte und der Verfü­gungs­be­rechtigte als ihr Betreiber gelte, wenn er die Wohnung gezielt an Personen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution zur Verfügung stelle. Auf eine Vermietung zu einem ortsüblichen Mietzins komme es nicht an, wenn sich - wie vorliegend - bereits aus anderen Umständen ergebe, dass die Nutzung zur Prosti­tu­ti­o­ns­ausübung jedenfalls konkludent zum Vertrags­ge­genstand des Mietvertrages gemacht worden sei.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde zum Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel, ra-online (pm/pt)

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