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11.08.2026 

Dokument-Nr. 36177

Sie sehen die Hände eines Muslimen beim Gebet.
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil30.07.2026

Keine Verbeamtung wegen Nähe zur Muslim­bru­der­schaftVerwal­tungs­gericht Karlsruhe bestätigt Ablehnung der Übernahme ins Beamten­ver­hältnis einer Auslän­der­be­hörden-Mitarbeiterin

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat die Klage einer Angestellten auf Verbeamtung abgewiesen. Wegen ihrer Lehrtätigkeit in einer der Muslim­bru­der­schaft zugerechneten Moschee sah die Stadt Karlsruhe berechtigte Zweifel an ihrer Verfas­sungstreue – von deren verfas­sungs­feind­lichen Haltungen sich die Klägerin nicht distanzierte.

Die Klägerin befindet sich in einem unbefristeten Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis bei der beklagten Stadt Karlsruhe und ist derzeit als Sachbe­a­r­beiterin bei der Auslän­der­behörde der Stadt eingesetzt. Ihre Übernahme in das Beamten­ver­hältnis lehnte die Stadt mit der Begründung ab, das Landesamt für Verfas­sungs­schutz Baden-Württemberg habe mitgeteilt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeiten, insbesondere als ehrenamtliche Lehrerin, im „Verein für Dialog und Völker­ver­stän­digung in Karlsruhe e. V.“ und seiner „Annur-Moschee“ eine Nähe zur Muslim­bru­der­schaft aufweise. Es bestünden daher Zweifel an ihrer Verfassungstreue. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob die Klägerin Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Karlsruhe. Sie machte geltend, der Verfas­sungs­schutz­bericht, der der Ablehnung zugrunde liege, gehe von einer unzutreffenden Tatsa­chen­grundlage aus.

Verwal­tungs­gericht Karlsruhe weist Klage der Angestellten ab

Dem ist die 12. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts nicht gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 30. Juli 2026 abgewiesen.

Keine Bindungswirkung an Verfas­sungs­schutz­be­richte

Zur Begründung führt die Kammer aus, nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG dürfe in das Beamten­ver­hältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Zwar folge die Kammer nicht der von der beklagten Stadt vertretenen Auffassung, diese sei an die vom Landesamt für Verfas­sungs­schutz Baden-Württemberg mitgeteilten Erkenntnisse gebunden. Eine solche Bindungswirkung sehe die Rechtsordnung nicht vor.

Fehlende Distanzierung von verfas­sungs­feind­lichen Bestrebungen

Die Kammer gehe jedoch davon aus, dass die vom Verfas­sungs­schutz übermittelten Erkenntnisse geeignet gewesen seien, berechtigte Zweifel daran zu schüren, dass die Klägerin die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Die ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin in der Annur-Moschee sei unter den Beteiligten unstreitig. Nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfas­sungs­schutz Baden-Württemberg sei die Annur-Moschee in die Strukturen der Muslim­bru­der­schaft eingebunden, die seinerseits Werte und Ansichten vertrete sowie Bestrebungen verfolge, die unzweifelhaft nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Einklang zu bringen seien. Der Klägerin sei es nicht gelungen, die berechtigten Zweifel zu zerstreuen. Die beklagte Stadt habe beurtei­lungs­feh­lerfrei annehmen dürfen, dass die Klägerin sich nicht ausdrücklich, ernsthaft und glaubhaft von den mit der freiheitlichen Grundordnung im Widerspruch stehenden Vorstellungen und Bestrebungen der Muslim­bru­der­schaft distanziere. Eine Distanzierung strebe die Klägerin ersichtlich nicht an.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Klägerin steht die Möglichkeit offen, binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Die Berufung steht den Beteiligten zu, wenn sie von dem Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg zugelassen wird.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe, ra-online (pm/pt)

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