Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil30.07.2026
Keine Verbeamtung wegen Nähe zur MuslimbruderschaftVerwaltungsgericht Karlsruhe bestätigt Ablehnung der Übernahme ins Beamtenverhältnis einer Ausländerbehörden-Mitarbeiterin
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage einer Angestellten auf Verbeamtung abgewiesen. Wegen ihrer Lehrtätigkeit in einer der Muslimbruderschaft zugerechneten Moschee sah die Stadt Karlsruhe berechtigte Zweifel an ihrer Verfassungstreue – von deren verfassungsfeindlichen Haltungen sich die Klägerin nicht distanzierte.
Die Klägerin befindet sich in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis bei der beklagten Stadt Karlsruhe und ist derzeit als Sachbearbeiterin bei der Ausländerbehörde der Stadt eingesetzt. Ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis lehnte die Stadt mit der Begründung ab, das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg habe mitgeteilt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeiten, insbesondere als ehrenamtliche Lehrerin, im „Verein für Dialog und Völkerverständigung in Karlsruhe e. V.“ und seiner „Annur-Moschee“ eine Nähe zur Muslimbruderschaft aufweise. Es bestünden daher Zweifel an ihrer Verfassungstreue. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Sie machte geltend, der Verfassungsschutzbericht, der der Ablehnung zugrunde liege, gehe von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage aus.
Verwaltungsgericht Karlsruhe weist Klage der Angestellten ab
Dem ist die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 30. Juli 2026 abgewiesen.
Keine Bindungswirkung an Verfassungsschutzberichte
Zur Begründung führt die Kammer aus, nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG dürfe in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Zwar folge die Kammer nicht der von der beklagten Stadt vertretenen Auffassung, diese sei an die vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg mitgeteilten Erkenntnisse gebunden. Eine solche Bindungswirkung sehe die Rechtsordnung nicht vor.
Fehlende Distanzierung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen
Die Kammer gehe jedoch davon aus, dass die vom Verfassungsschutz übermittelten Erkenntnisse geeignet gewesen seien, berechtigte Zweifel daran zu schüren, dass die Klägerin die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Die ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin in der Annur-Moschee sei unter den Beteiligten unstreitig. Nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg sei die Annur-Moschee in die Strukturen der Muslimbruderschaft eingebunden, die seinerseits Werte und Ansichten vertrete sowie Bestrebungen verfolge, die unzweifelhaft nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Einklang zu bringen seien. Der Klägerin sei es nicht gelungen, die berechtigten Zweifel zu zerstreuen. Die beklagte Stadt habe beurteilungsfehlerfrei annehmen dürfen, dass die Klägerin sich nicht ausdrücklich, ernsthaft und glaubhaft von den mit der freiheitlichen Grundordnung im Widerspruch stehenden Vorstellungen und Bestrebungen der Muslimbruderschaft distanziere. Eine Distanzierung strebe die Klägerin ersichtlich nicht an.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Klägerin steht die Möglichkeit offen, binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Die Berufung steht den Beteiligten zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe, ra-online (pm/pt)