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24.08.2026 

Dokument-Nr. 36205

Sie sehen zwei Mountain-Bike-Fahrer auf einem Feldweg auf einer Wiese im Gebirge.
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Beschluss19.08.2026Verwaltungsgericht Hannover9 B 2764/26
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Hannover Beschluss19.08.2026

Verwal­tungs­gericht bestätigt Rückbau­a­n­ordnung für Mountainbike-Trails im NorddeisterEilantrag gegen die Wieder­her­stellungs- und Unter­sa­gungs­ver­fügung ohne Erfolg

Mit Beschluss vom 19.08.2026 hat die 9. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Hannover den Eilantrag der Deisterfreun.de e.V. gegen eine natur­schutz­rechtliche Wieder­her­stellungs- und Unter­sa­gungs­ver­fügung im Wesentlichen abgelehnt.

Gegenstand des Bescheids der Region Hannover war zum einen die Anordnung des Rückbaus der Mountainbike-Trails "Ladies Only", "Ü30" und "BMX-Trail" im Landschafts­schutz­gebiet Norddeister. Für den Betrieb dieser Trails waren dem Antragsteller im Rahmen eines Pilotprojekts seit 2013/2014 befristete Befreiungen von den Verboten der Landschafts­schutz­ge­biets­ver­ordnung erteilt worden. Im Rahmen einer Evaluierung des Projekts war der Antragsgegner zu dem Schluss gekommen, dass die Kanali­sie­rungs­effekte, die man sich von dem Pilotvorhaben erhofft hatte, nicht eingetreten sind und das illegale Mountainbiking im Deister nicht abgenommen hat, und hat nach Ablauf der letzten Befrei­ungs­ent­scheidung Ende 2025 keine neue Befreiung erteilt. Stattdessen hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Hinweis auf die fehlende Befreiung und den illegalen Ausbau der bestehenden Trails deren Rückbau aufgeben und die Ersatzvornahme der Maßnahmen angedroht. Zum anderen hat sie dem Antragsteller jegliche Veränderungen der Bodengestalt unter Androhung eines Zwangsgelds untersagt.

Im Eilverfahren hat der Antragsteller Ansprüche auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Befreiung geltend gemacht, die Unbestimmtheit der Unter­sa­gungs­ver­fügung gerügt und darauf verwiesen, dass seine Vereinszwecke gefährdet seien, wenn er die Mountainbike-Trails nicht weiter nutzen, sondern sogar zurückbauen müsse.

Das Gericht hat den Eilantrag im Wesentlichen abgelehnt. Für die Trails seien Veränderungen der Oberflä­chen­gestalt des Landschafts­schutz­gebiets vorgenommen worden, die unter die Verbot­s­tat­be­stände der Schutz­ge­biets­ver­ordnung fielen und für die keine Befreiung vorliege. Die Wieder­her­stel­lungs­a­n­ordnung sei ermes­sens­feh­lerfrei. Der Antragsteller habe insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung, da die Zulassung der drei streit­ge­gen­ständ­lichen Trails für das Downhill-Mountainbiking nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig sei und es zudem an einer notwendigen atypischen Sondersituation fehle. Auch die Unter­sa­gungs­ver­fügung sei rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt. Erfolg hatte der Eilantrag nur hinsichtlich der Zwangs­geldan­drohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung, für die das Gericht keine hinreichende Rechtsgrundlage gesehen hat.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg einlegen.

Das Haupt­sa­che­ver­fahren ist unter dem Az. 9 A 830/26 am Verwal­tungs­gericht Hannover anhängig.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

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