09.12.2025
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09.12.2025 
Sie sehen zwei Turmdrehkräne in den Himmel rangen.

Dokument-Nr. 35621

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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss09.12.2025

Flücht­lings­un­terkunft darf im allgemeinen Wohngebiet gebaut werdenUnterkünfte sehen selbständiges Wohnen für eine gewisse Dauer vor

Die 4. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Hannover hat mit Beschluss vom 08. Dezember 2025 den Eilantrag von Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Unterkunft für Geflüchtete abgelehnt. Ein Eilantrag gegen eine Flücht­lings­un­terkunft in Hannover-Kirchrode hatte keinen Erfolg. Die 4. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Hannover hat mit Beschluss vom 08. Dezember 2025 den Eilantrag von Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Unterkunft für Geflüchtete abgelehnt.

Vorgesehen ist auf dem knapp 9.000 m² großen Grundstück der Bau von vier zweige­schossigen Gebäuden mit 49 separaten Ein- bis Vier-Zimmer-Wohnungen, in denen die Unterbringung von 99 bis zu 107 Personen vorgesehen ist. Die Wohnungen weisen jeweils Bad und Kochmög­lich­keiten auf. Gemein­schaftsräume gibt es nicht. Die Ein-Zimmer-Wohnungen haben eine Größe von ca. 42 m², die Vier-Zimmer-Wohnungen von ca. 82 m².

Anwohner sehen Verstoß gegen baurechtliches Rücksicht­nah­megebot

Die Antragsteller halten das Vorhaben nicht für gebiets­ver­träglich. Es verstoße zudem gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot.

Die 4. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Hannover ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Das Vorhaben hält die Vorgaben des zugrun­de­lie­genden Bebauungsplans ein, der für das Baugrundstück ein allgemeines Wohngebiet vorsieht.

Die konkret geplante Flücht­lings­un­terkunft ist im allgemeinen Wohngebiet zulässig

Nach der Betrie­bs­be­schreibung, die Bestandteil der Baugenehmigung ist, handelt es sich nicht um eine Anlage für soziale Zwecke, sondern um Wohnnutzung, weil - anders als etwa bei Notunterkünften - in den Wohnungen eine selbständige Haushalts­führung möglich und der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Das Vorhaben ist auch gebiets­ver­träglich, weil in dem Baugebiet, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, auch eine Bebauung mit größeren Mehrfa­mi­li­en­häusern möglich wäre. Davon unterscheidet sich das genehmigte Vorhaben nach Ansicht der Kammer nicht wesentlich.

Kein Verstoß gegen Rücksicht­nah­megebot

Es ist den Antragstellern gegenüber auch nicht rücksichtslos, sondern so gestaltet, dass mit unzumutbaren Beein­träch­ti­gungen durch Lärmemissionen, Konflikt­po­tential oder Verkehr­s­e­mis­sionen nicht zu rechnen ist. Die Gestaltung des Vorhabens (vier jeweils zweigeschossige Gebäude; Wohnungen, die eine solche Größe und Gestaltung aufweisen, dass Wohnen möglich ist) lässt erwarten, dass es trotz der relativ hohen Zahl der Bewohner der Nachbarschaft zumutbar ist. Einen Anspruch auf Bewahrung der sozialen Zusammensetzung des Wohnumfeldes und auf Abwehr einer Veränderung der Belegungsdichte gewährt das Baurecht nicht. Auch den Einwand der Antragsteller, das Vorhaben sei rücksichtslos, weil die Entwäs­se­rungs­si­tuation nicht hinreichend geklärt sei, so dass sie bei Stark­re­ge­ne­r­eig­nissen damit rechnen müsste, dass Nieder­schlags­wasser auf ihre Grundstücke oder von ihren Grundstücken nicht wie bisher abfließen könne, teilt die Kammer nicht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können gegen den Beschluss Beschwerde beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

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