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15.04.2026 

Dokument-Nr. 35903

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Urteil13.04.2026Verwaltungsgericht Hannover10 A 3184/24
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil13.04.2026

Geheim­dienstliche Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­über­wachung im Umfeld eines Moschseevereins war rechtmäßigVerwal­tungs­gericht weist Klagen ab

Die 10. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Hannover hat mit Urteil vom Montag, den 13.04.2026, die Klagen mehrerer Personen aus dem Umfeld des Vereins "Deutsch­spra­chiger Islamkreis Hannover" (DIK) gegen Überwa­chungs­maß­nahmen des Nieder­säch­sischen Verfas­sungs­schutzes abgewiesen.

Der Verfas­sungs­schutz hatte in den Jahren 2017 bis 2018 mehrere Personen nachrich­ten­dienstlich überwacht, darunter den Vorsitzenden des Moscheevereins und seine Familie sowie einen Prediger. Die Maßnahmen umfassten insbesondere die Überwachung von Telekom­mu­ni­kation sowie Postsendungen.

Die Kläger wandten sich nachträglich gegen diese Maßnahmen und begehrten die Feststellung ihrer Rechts­wid­rigkeit sowie Schadensersatz. Sie machten geltend, dass keine strafbaren Handlungen der von der Überwachung Betroffenen vorgelegen hätten und der Verein sich von extremistischen Bestrebungen distanziert habe.

Demgegenüber führte das beklagte Land Niedersachsen aus, dass der Verein und sein Umfeld zum Zeitpunkt der Überwachung eine erhebliche Bedeutung für die salafistische Szene gehabt hätten. Es hätten konkrete Anhaltspunkte für Radika­li­sie­rungs­prozesse sowie Bezüge zu gewalttätigen Handlungen bestanden. Ziel der Maßnahmen sei es gewesen, mögliche terroristische Gefahren frühzeitig aufzuklären.

Das Gericht hat entschieden, dass die Überwa­chungs­maß­nahmen rechtmäßig gewesen seien. Der Einsatz nachrich­ten­dienst­licher Mittel erfordere nicht, dass bereits Straftaten begangen worden seien, sondern sei auch in deren Vorfeld möglich. Das Ziel der wirksamen Gefahrenabwehr erfordere es, dass der Verfas­sungs­schutz präventiv tätig werde. Hierfür seien tatsächliche Anhaltspunkte für die Planung terroristischer Straftaten ausreichend. Solche Anhaltspunkte lagen nach der Überzeugung des Gerichts vor, da der Moscheeverein konkrete Verbindungen zu drei geplanten oder begangenen Anschlägen in Hannover gehabt habe: Dem abgesagten Fußba­ll­län­derspiel im November 2015, dem Messerangriff auf einen Polizeibeamten im Hauptbahnhof im Februar 2016 sowie einen gescheiterten Molotowcocktail-Anschlag in der Ernst-August-Galerie, ebenfalls im Februar 2016.

Die an den Vorfällen beteiligten Personen waren seit dem Kindesalter regelmäßige Besucher der Moschee und wollten alle vor oder nach den jeweiligen Anschlägen in IS-Kampfgebiete ausreisen. Im Hinblick auf diese innerhalb kurzer Zeit ausgeführten bzw. geplanten terroristischen Anschläge aus den Kreisen des Moscheevereins habe zur Zeit der Überwachung das Gefah­ren­po­tenzial für weitere terroristische Handlungen bestanden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

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