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22.07.2026 

Dokument-Nr. 36119

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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss17.07.2026

Keine Zulassung des Kandidaten der FDP für die Landratswahl wegen Überschreitens der Alters­höchst­grenzeEilantrag vor dem Verwal­tungs­gericht Hannover ohne Erfolg

Das Nieder­säch­sische Kommu­na­l­ver­fas­sungs­gesetz bestimmt, dass nur Personen zum Bürgermeister oder Landrat gewählt werden dürfen, die nicht älter als 67 Jahre sind. Aus diesem Grund hatte die Stadt Hameln einem 69-jährenden Kandidaten der FDP keine Wählba­r­keits­be­schei­nigung für die Landratswahl am 13. September 2026 ausgestellt. Mit einem Eilantrag vor dem Verwal­tungs­gericht Hannover wollte der FDP-Kandidat feststellen lassen, dass die Alters­höchst­grenze bei der Zulassung für das Amt des Landrats nicht gelte. Das Verwal­tungs­gericht wies diesen Eilantrag ab.

Der Antragsteller wurde von den Parteigremien der FDP als Kandidat für die Landratswahl am 13. September 2026 gewählt. Die Stadt Hameln versagte ihm jedoch die Ausstellung einer Wählba­r­keits­be­schei­nigung, weil er das 67. Lebensjahr bereits überschritten hat. Die Wählba­r­keits­be­schei­nigung ist Voraussetzung für die Zulassung eines Wahlvorschlags durch den Kreiswahlleiter bzw. den Wahlausschuss.

Der Antragsteller wollte mit seinem Eilantrag vor dem Verwal­tungs­gericht feststellen lassen, dass die Altersgrenze von 67 Jahren aus § 80 Abs. 4 Nr. 1 2. Hs. NKomVG bei der Zulassung als Bewerber für das Amt des Landrates nicht gelte.

Die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Hannover hat den Eilantrag mit Beschluss vom 17. Juli 2026 abgelehnt.

Eilantrag ist bereits unzulässig

Der Antrag sei unzulässig, weil Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, mit einem Wahleinspruch anzufechten seien. Angesichts der Vielzahl von Einze­l­ent­schei­dungen der Wahlorgane und Wahlbehörden könne eine Wahl nur dann termingerecht durchgeführt werden, wenn die Rechtskontrolle begrenzt werde und einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprü­fungs­ver­fahren vorbehalten bleibe.

Alters­höchst­grenze stellt keine ungerecht­fertigte Alters­dis­kri­mi­nierung dar

Zudem leide das Wahlverfahren auch nicht an einem offen­sicht­lichen Fehler, der in einem Wahlprü­fungs­ver­fahren zur Ungültigkeit der Wahl führen würde. Der Zulassung des Wahlvorschlags stehe die Alters­höchst­grenze von 67 Jahren nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NKWO i. V. m. § 80 Abs. 4 Nr. 1 NKomVG entgegen. Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Alters­höchst­grenze weder die Grundrechte des Antragstellers verletze noch eine ungerecht­fertigte Altersdiskriminierung darstelle. Die Altersgrenze sei nicht willkürlich, da sie an die beamten­recht­lichen Regelungen angepasst sei. Der gestiegenen Lebenserwartung trage sie somit bereits hinreichend Rechnung. Insbesondere mit Blick auf die Amtszeit von acht Jahren überwiege das Interesse an einer konti­nu­ier­lichen und effektiven Leitung der Kreisverwaltung gegenüber den Interessen des Antragstellers.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Beschwerde beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht einzulegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

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