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03.10.2025 
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Dokument-Nr. 35445

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Beschluss01.10.2025Verwaltungsgericht Greifswald4 B 2891/25 HGW
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Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss01.10.2025

Festsetzung einer Fahrradstraße steht im Ermessen der BehördeVerwal­tungs­gericht Greifswald lehnt Antrag gegen verkehrs­rechtliche Anordnung zur Aufhebung der Fahrradstraße in Greifswald ab

Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die verkehrs­rechtliche Anordnung zur Aufhebung der Fahrradstraße in der Mühlenstraße in Greifswald durch Entfernung der Verkehrszeichen 244.1. ("Beginn einer Fahrradstraße"). Das Verwal­tungs­gericht Greifswald hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Zur Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Greifswald ausgeführt, dass die Festsetzung einer Fahrradstraße im Ermessen einer Behörde steht. Die Eingriffe in die Rechte von Verkehrs­teil­nehmern sind eher gering und stehen der getroffenen Anordnung nicht entgegen.

Auch steht die Anordnung zur Aufhebung der Fahrradstraße nicht der Vollstreckung aus dem Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2025 (Az.: 4 A 1231/21 HGW) entgegen. Nach dem Tenor dieses Urteils sind die aufgestellten Verkehrszeichen 286 ("eingeschränktes Halteverbot") mit dem Zusatzzeichen "Bewohner mit Parkausweis Nr. 1 frei (werktags 18 bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags ganztägig frei)" zu entfernen. Die Mühlenstraße ist auch ohne Ausweisung als Fahrradstraße zu schmal, um Parkflächen auszuweisen.

Die Antragstellerin kann gegen die Entscheidung das Rechtsmittel einer Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Greifswald, ra-online (pm/pt)

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