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14.10.2026 

Dokument-Nr. 36308

Sie sehen einen Gulli in einer teilweise gepflasterten Straße, an dessen Rand sich Regenwasser sammelt.
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Urteil30.09.2026Verwaltungsgericht Göttingen3 A 28/24 u.a
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Göttingen Urteil30.09.2026

Rechtswidrigte Nieder­schlags­was­ser­ge­bühren wegen fehlerhafter Kalkulation durch veraltete Versie­ge­lungsdatenVerwal­tungs­gericht gibt Klagen von Grund­s­tücks­ei­gen­tümern wegen methodischer Mängel statt

Die 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Göttingen hat am 30.09.2026 mehreren Klagen gegen Bescheide der Samtgemeinde Gieboldehausen aus dem Jahr 2024 stattgegeben, die Nieder­schlags­was­ser­ge­bühren festsetzten.

Diese Art von Gebühren wird auf Grundlage einer kommunalen Satzung insbesondere von Grund­s­tücks­ei­gen­tümern erhoben, die ihr Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleiten. Bemes­sungs­maßstab ist die versiegelte, also die bebaute oder befestigte, Grund­s­tücks­fläche. Zum 01.01.2024 überarbeitete die Samtgemeinde ihr Satzungsrecht, nachdem es bereits in Vorjahren wiederholt zu Rechtss­trei­tig­keiten um die Nieder­schlags­was­ser­be­sei­ti­gungs­ge­bühren gekommen war. Für das Jahr 2024 wurde ein Gebührensatz von ,30 Euro pro Quadratmeter versiegelte Grund­s­tücks­fläche festgelegt. Dagegen wandten sich einige Grund­s­tücks­ei­gentümer im Klageweg (Az. 3 A 28/24 u.a.). Viele der von den Klägern erhobenen Einwände gegen das Satzungsrecht überzeugten die Kammer nicht. Allerdings war der Gebührensatz nach Auffassung der Kammer aus mehreren Gründen fehlerhaft kalkuliert. Der Samtgemeinde seien beim Ausgleich einer aus dem Zeitraum 2021/2022 herrührenden Kosten­über­deckung methodische Fehler unterlaufen. Insbesondere habe sie nicht die wirkliche Anzahl der versiegelten Quadratmeter in ihrem Gebiet berücksichtigt. Hierin sah die Kammer einen seit mehreren Jahren fortbestehenden Fehler. Die Samtgemeinde gab an, dass die im Laufe der letzten Jahre mitgeteilten Ent- und Neuver­sie­ge­lungen im Laufe des Jahres 2026 sukzessive nachgepflegt würden.

Gegen das Urteil kann die Samtgemeinde einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/pt)

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