Verwaltungsgericht Göttingen Urteil30.09.2026
Rechtswidrigte Niederschlagswassergebühren wegen fehlerhafter Kalkulation durch veraltete VersiegelungsdatenVerwaltungsgericht gibt Klagen von Grundstückseigentümern wegen methodischer Mängel statt
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat am 30.09.2026 mehreren Klagen gegen Bescheide der Samtgemeinde Gieboldehausen aus dem Jahr 2024 stattgegeben, die Niederschlagswassergebühren festsetzten.
Diese Art von Gebühren wird auf Grundlage einer kommunalen Satzung insbesondere von Grundstückseigentümern erhoben, die ihr Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleiten. Bemessungsmaßstab ist die versiegelte, also die bebaute oder befestigte, Grundstücksfläche. Zum 01.01.2024 überarbeitete die Samtgemeinde ihr Satzungsrecht, nachdem es bereits in Vorjahren wiederholt zu Rechtsstreitigkeiten um die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren gekommen war. Für das Jahr 2024 wurde ein Gebührensatz von ,30 Euro pro Quadratmeter versiegelte Grundstücksfläche festgelegt. Dagegen wandten sich einige Grundstückseigentümer im Klageweg (Az. 3 A 28/24 u.a.). Viele der von den Klägern erhobenen Einwände gegen das Satzungsrecht überzeugten die Kammer nicht. Allerdings war der Gebührensatz nach Auffassung der Kammer aus mehreren Gründen fehlerhaft kalkuliert. Der Samtgemeinde seien beim Ausgleich einer aus dem Zeitraum 2021/2022 herrührenden Kostenüberdeckung methodische Fehler unterlaufen. Insbesondere habe sie nicht die wirkliche Anzahl der versiegelten Quadratmeter in ihrem Gebiet berücksichtigt. Hierin sah die Kammer einen seit mehreren Jahren fortbestehenden Fehler. Die Samtgemeinde gab an, dass die im Laufe der letzten Jahre mitgeteilten Ent- und Neuversiegelungen im Laufe des Jahres 2026 sukzessive nachgepflegt würden.
Gegen das Urteil kann die Samtgemeinde einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/pt)