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09.10.2026 

Dokument-Nr. 36297

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Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss07.10.2026

AfD Kreisverband Northeim erstreitet Zulassung zur Stadthalle MoringenNachträgliche Änderung der Benut­zungs­ordnung greift bei bereits vorliegendem Raumnut­zungs­antrag nicht

Die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Göttingen hat am 7. Oktober 2026 einem Eilantrag des AfD Kreisverbands Northeim auf Zulassung zur Stadthalle Moringen stattgegeben.

Am 1. November 2026 wird die neue Wahlperiode der Vertretungen der nieder­säch­sischen Kommunen beginnen. Der AfD Kreisverband Northeim wandte sich deshalb im Mai 2026 an die Stadt Moringen mit dem Anliegen, im September oder Oktober die Stadthalle anzumieten, um eine Infor­ma­ti­o­ns­ver­an­staltung für zukünftige AfD-Mitglieder der Räte und des Kreistags im Bezirk des Landkreises Northeim durchzuführen. Die Stadt hatte bereits einen Mietvertrag für den 19. Juni 2026 mit dem Kreisverband abgeschlossen, an dem es erhebliche Kritik gab. Ende Juni 2026 erörterte der Rat der Stadt eine Änderung der Benut­zungs­ordnung und änderte nach der Sommerpause durch Beschluss vom 20. August 2026 die Benut­zungs­ordnung für die Stadthalle sowie Dorfge­mein­schafts­häuser in den Ortsteilen der Stadt dahingehend, dass sie nicht mehr politischen Parteien zur Verfügung gestellt werden dürften. Nach dieser Beschluss­fassung erhielt der AfD Kreisverband Northeim eine Absage von der Stadt.

Der AfD Kreisverband Northeim suchte am 17. September 2026 bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach (1 B 262/26) und beantragte die Zulassung zur Stadthalle für einen Termin im Oktober 2026. Der Kreisverband berief sich auf die Rechtsprechung des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts, nach der der Gleich­be­hand­lungs­grundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur hindere, einzelnen politischen Parteien ohne sachlichen Grund den Zugang zu sonst offenstehenden öffentlichen Einrichtungen zu verwehren. Auch die Änderung der Benut­zungs­ordnung mit dem Ziel, einen Antrag einer Partei auf Zulassung zur Einrichtung ablehnen zu können, sei nicht zulässig, wenn es hierfür keinen sachlichen Grund gebe. Ein solcher Fall der unzulässigen Änderung der Benut­zungs­ordnung liege hier vor. Dem ist die Kammer im Eilverfahren gefolgt. Die neue Benut­zungs­ordnung gelte für zukünftige Anträge politischer Parteien, nicht aber für den Antrag des AfD Kreisverbands Northeim vom Mai 2026. Die zeitlichen Abläufe legten nahe, dass der Rat der Stadt Moringen die Benut­zungs­ordnung für die Stadthalle mit Blick auf diesen Antrag geändert habe. Das Argument der Stadt Moringen, es sollten alle politischen Veranstaltungen wegen der Nähe der Stadthalle zur KZ-Gedenkstätte ausgeschlossen werden, um ein würdevolles Gedenken an die Opfer des natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Unrechtsregimes zu sichern, überzeugte die Kammer nicht. Denn die Benut­zungs­ordnung war nicht nur für die Stadthalle, sondern auch für die Dorfge­mein­schafts­häuser im Stadtgebiet geändert worden, die nicht in räumlicher Nähe der Gedenkstätte liegen. Die alte Benut­zungs­ordnung wiederum ermögliche, so die Kammer, nicht, den Antrag des AfD Kreisverbands Northeim abzulehnen. Danach seien zwar Veranstaltungen unzulässig, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Dafür, dass die Infor­ma­ti­o­ns­ver­an­staltung im Oktober 2026 eine solche Veranstaltung sei, spreche trotz der Einstufung des AfD Landesverbands Niedersachsen als Verdachtsobjekt für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung von erheblicher Bedeutung nach § 6 NVerfSchG durch den Nieder­säch­sischen Verfas­sungs­schutz nichts.

Gegen den Beschluss kann die Antragsgegnerin Beschwerde beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/pt)

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