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Dokument-Nr. 35705

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss08.01.2026

Mobiler sozialer Dienst braucht für Fahrten keine Genehmigung nach dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetzKeine entgeltliche Perso­nen­be­för­derung - vollständige Gewer­be­un­ter­sagung war unver­hält­nismäßig

Mit kürzlich den Beteiligten bekannt­ge­gebenem Eilbeschluss hat das Verwal­tungs­gericht Gießen dem Antrag eines Gewer­be­trei­benden (Antragsteller) aus dem Vogelsbergkreis stattgegeben, mit dem sich dieser gegen die Untersagung seines Gewerbes durch eine kreisangehörige Stadt richtete.

Der Antragsteller betreibt seit mehreren Jahren einen mobilen sozialen Hilfsdienst. Hierbei bietet er die Begleitung hilfs­be­dürftiger Menschen beim Einkaufen und Arztbesuchen sowie weitere Hilfestellung an. Im Rahmen dieser Tätigkeiten transportiert er hilfsbedürftige Menschen auch gelegentlich in seinem Fahrzeug.

Im November 2025 wurde dem Antragsteller die Ausübung seines Gewerbes untersagt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller eine Personenbeförderung ohne die nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderliche Genehmigung ausübe.

Keine Anwendung des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes und Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der Gewer­be­un­ter­sagung

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Gießen nicht gefolgt. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller kein gesondertes Beför­de­rungs­entgelt für seine haushaltsnahen Dienst­leis­tungen im sozialen Bereich erhebe. Damit sei der Anwen­dungs­bereich des Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz mangels entgeltlicher Beförderung mit Perso­nen­kraftwagen nicht eröffnet. Zudem sei die Gewerbeuntersagung unver­hält­nismäßig, da dem Antragsteller die Ausübung des Gewerbes des mobilen sozialen Dienstes vollständig untersagt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass hinreichend geprüft worden sei, ob nicht zumindest bestimmte Teile der ausgeübten Tätigkeit – wie insbesondere das Begleiten bei Einkäufen und bei Arztbesuchen der Hilfs­be­dürftigen – weiter gestattet werden könnten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/mw)

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