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08.10.2025 
Sie sehen mehrere Windkraftanlagen, welche auf Feldern stehen, wobei im Vordergrund auch ein Weg und ein Waldgebiet zusehen sind.

Dokument-Nr. 35446

Sie sehen mehrere Windkraftanlagen, welche auf Feldern stehen, wobei im Vordergrund auch ein Weg und ein Waldgebiet zusehen sind.
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Beschluss01.10.2025Verwaltungsgericht Gießen8 L 4903/25.GI
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss01.10.2025

Stadt darf wegen eines noch offenen Bürgerbegehrens Pacht- oder Nutzungs­verträge für Windkraft­anlagen nur mit Rücktrittsrecht unterzeichnenWindkraft­anlagen Braunfelser Wald

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat der Stadt Braunfels aufgegeben, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des am 27. März 2025 eingereichten Bürgerbegehrens "Erhaltet den Braunfelser Wald" Pacht- oder Nutzungs­verträge für Windkraft­anlagen im Braunfelser Wald nur unter der Maßgabe zu unterzeichnen, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Stadt Braunfels für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens enthält.

Nachdem die Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung mit Beschluss vom 30. Januar 2025 den Magistrat beauftragt hatte, mit einem privaten Vertragspartner einen Nutzungsvertrag über die Installation von Windkraft­anlagen in Teilflächen des Braunfelser Waldes abzuschließen, wurde das Bürgerbegehren „Erhaltet den Braunfelser Wald“ initiiert. Dieses Bürgerbegehren strebt einen Bürgerentscheid an, mit dem der Beschluss der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung der Stadt Braunfels vom 30. Januar 2025 aufgehoben und die Errichtung von Windener­gie­anlagen im kommunalen Wald der Stadt Braunfels in Zukunft verhindert werden soll.

Die Antragstellerin beantragte bereits im März dieses Jahres zunächst erfolgreich vor dem Verwal­tungs­gericht Gießen, der Stadt Braunfels aufzugeben, vor einer rechtskräftiger Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens keine Pacht- oder Nutzungs­verträge für Windkraft­anlagen unterzeichnen zu dürfen.

Auf die Beschwerde der Stadt Braunfels änderte der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof mit Beschluss vom 25. Juni 2025 die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts mit Ausnahme der Streit­wert­fest­setzung ab und lehnte den Antrag der Antragstellerin ab (Az. 8 B 787/25). Der 8. Senat des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs führte zur Begründung aus, die Gefahr einer endgültigen Rechts­ver­ei­telung sei durch ein einseitiges Rücktrittsrecht der Stadt Braunfels gebannt.

Der am 27. August 2025 eingereichte Eilantrag der Antragstellerin, über den nun entschieden wurde, war erneut darauf gerichtet, dass bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens keine Pacht- oder Nutzungs­verträge abgeschlossen werden. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass bis kurz vor dem avisierten Termin über die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch die Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung kein einseitiges Rücktrittsrecht zu Gunsten der Stadt Braunfels in den geplanten Vertrag aufgenommen worden sei und daher die Vereitelung ihrer Rechte drohe.

Die Stadt Braunfels trug zur Erwiderung im Wesentlichen vor, dass der Antrag bereits unzulässig sei, da über denselben Streit­ge­genstand bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Das Bürgerbegehren sei auch offensichtlich unzulässig, da es an einem wirksamen Kosten­de­ckungs­vor­schlag fehle. Schließlich hänge die wirksame Vereinbarung eines Rücktritts­rechts von der Zustimmung des Vertrags­partners ab und sie selbst habe keinen Einfluss darauf.

Dem ist die 8. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Gießen nicht gefolgt. Da kein Rücktrittsrecht in den Pachtvertrag aufgenommen worden sei, liege ein neuer Sachverhalt vor, sodass ein weiterer Eilantrag zulässig sei. Nach Ansicht der Kammer sei das am 27. März 2025 eingereichte Bürgerbegehren mit 2.203 Unter­stüt­zungs­un­ter­schriften zumindest nicht offensichtlich unzulässig. Ob das Bürgerbegehren tatsächlich zulässig sei, obliege der Prüfung der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung, die insoweit den „ersten Zugriff“ habe. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bestehe aber ein Anspruch der Antragstellerin als Mitun­ter­zeichnerin des Bürgerbegehrens, dieses nicht durch die Schaffung von Tatsachen obsolet werden zu lassen. Insoweit komme der in der Hessischen Gemeindeordnung normierte Teilha­be­an­spruch an der kommunalen Willensbildung zum Ausdruck. Die Stadt Braunfels werde daher verpflichtet, im Falle eines Vertrags­ab­schlusses ein Rücktrittsrecht zu ihren Gunsten aufzunehmen.

Die Entscheidung (Beschluss vom 1. Oktober 2025, Az.: 8 L 4903/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)

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