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07.09.2026 

Dokument-Nr. 36243

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss04.09.2026

Stadt muss AfD Dorfge­mein­schaftshaus für einen Bürgerdialog überlassenEilantrag der AfD-Kreis­tags­fraktion auf Überlassung des Dorfge­mein­schafts­hauses in Laubach erfolgreich

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat dem Antrag der AfD-Fraktion des Kreistages des Landkreises Gießen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben, mit dem die Überlassung des Dorfge­mein­schafts­hauses im Stadtteil Wetterfeld in Laubach begehrt wurde. Die Stadt Laubach ist nunmehr verpflichtet, der Fraktion das Dorfge­mein­schaftshaus am 18. September 2026 zur Abhaltung ihres "Bürgerdialogs" zu überlassen.

Die Fraktion plant die Durchführung eines „Bürgerdialogs“ am 18. September 2026 und fragte die Anmietung des Dorfge­mein­schafts­hauses am 28. April 2026 bei der Stadt Laubach an. Dies lehnte die Stadt am 21. Juli 2026 mit der Begründung ab, dass ihre Benut­zungs­ordnung, zuletzt geändert am 12. Januar 2026, entgegenstehe. Nach dieser könne die Benutzung versagt werden, wenn als direkter oder indirekter Nutzer Organisationen oder Verbände aufträten, die selbst oder eine ihrer offiziellen Unter­glie­de­rungen vom Bundesamt für Verfas­sungs­schutz oder einer Landesbehörde für Verfas­sungs­schutz beobachtet würden oder als rechts- bzw. linksextrem eingestuft seien. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Organisation der AfD-Kreis­tags­fraktion unter Beobachtung stehe oder gar als rechts- oder linksextrem eingestuft sei, denn das Landesamt für Verfas­sungs­schutz Hessen stufe die AfD Hessen als Verdachtsfall ein.

Hiergegen suchte die Fraktion um gerichtlichen Rechtsschutz nach. Sie trägt vor, dass die Benut­zungs­ordnung der Stadt Laubach politische Veranstaltungen und Frakti­o­ns­nut­zungen ausdrücklich erfasse. Die in der vorangegangenen Wahlperiode bestehende AfD-Kreis­tags­fraktion habe das Dorfgemeinschaftshaus zudem bereits am 16. Mai 2025 zur Durchführung eines „Bürgerdialogs“ genutzt. Der „Bürgerdialog“ richte sich an Bürgerinnen und Bürger vor Ort und diene dem politischen Austausch über aktuelle kreispolitische Angelegenheiten. Auch stehe die von der Stadt Laubach angeführte Regelung in der Benut­zungs­ordnung nicht entgegen. Es sei nicht erkennbar, worauf diese ihre Einstufung der AfD-Kreis­tags­fraktion stütze, denn die direkte Nutzerin sei die AfD-Kreis­tags­fraktion. Der AfD-Landesverband sei nicht in die organi­sa­to­rische Durchführung eingebunden. Auch, dass ihre Mitglieder zugleich Mitglieder der AfD beziehungsweise des hessischen Landesverbandes seien, führe zu keiner anderen Beurteilung. Weiter sei eine indirekte Nutzung des Dorfge­mein­schafts­hauses durch den AfD-Landesverband Hessen nicht belegt.

Die Stadt Laubach führt demgegenüber aus, dass das Dorfge­mein­schaftshaus zu keinem Zeitpunkt an andere überörtliche Fraktionen oder Parteien zur Verfügung gestellt worden sei. Der Landesverband der AfD dürfe als rechtsextremer Verdachtsfall eingestuft und beobachtet werden, dieser sei indirekter Nutzer des Dorfge­mein­schafts­hauses.

Dem ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt. Es bestehe ein Anspruch der Fraktion auf Überlassung des Dorfge­mein­schafts­hauses. Ein solcher ergebe sich aus dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz und dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Zwar komme Kommunen grundsätzlich ein weiter Gestal­tungs­spielraum hinsichtlich des Widmungszwecks der von ihr unterhaltenen öffentlichen Einrichtungen zu. Stelle die öffentliche Hand ihre Einrichtung im Rahmen der jeweiligen Widmung für die Durchführung von bestimmten Veranstaltungen zur Verfügung, entstehe dadurch jedoch ein Gleich­be­hand­lungs­an­spruch, der die Entschei­dungs­freiheit der öffentlichen Hand begrenze. Der geplante „Bürgerdialog“ bewege sich im Rahmen des Widmungszwecks. Die Stadt Laubach habe das Dorfge­mein­schaftshaus bereits im letzten Jahr zu einem „Bürgerdialog“ an die vorherige AfD-Kreis­tags­fraktion vergeben und es solle ein politischer Austausch mit den Bürgern der Stadt Laubach unter anderem zu dem Umzug der Kreisverwaltung durchgeführt werden. Die Verweigerung der Überlassung des Dorfge­mein­schafts­hauses sei auch nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Ein solcher Grund folge insbesondere nicht aus der Benut­zungs­ordnung, nach der die Benutzung versagt werden könne, wenn als direkter oder indirekter Nutzer der Liegenschaften Organisationen oder Verbände aufträten, die selbst oder eine ihrer offiziellen Unter­grup­pie­rungen vom Bundesamt für Verfas­sungs­schutz oder einer der Landesbehörden für Verfas­sungs­schutz unter Beobachtung stehe oder gar als rechts- oder linksextrem eingestuft sei. Diese Regelung sei rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Chancen­gleichheit politischer Parteien, das Grundrecht der Meinungs­freiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)

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