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07.09.2026 

Dokument-Nr. 36240

Sie sehen einen Kellner, der ein Tablett mit Gläsern trägt.
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Beschluss02.09.2026Verwaltungsgericht Gießen8 L 2893/26.GI
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Gießen Beschluss02.09.2026

Sechsstellige Steuer­rück­stände: Verwal­tungs­gericht bestätigt Betrie­bs­un­ter­sagung für Gaststätten und SpielhallenStadt Wetzlar stoppt Betreiberin wegen gewer­be­recht­licher Unzuver­läs­sigkeit

Die 8. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Gießen hat einen Eilantrag einer Betreiberin zweier Gaststätten im Gebiet der Stadt Wetzlar abgelehnt. Die Antragstellerin, eine GmbH, wandte sich gegen die Untersagung der Ausübung des Gaststät­ten­ge­werbes.

Sie betreibt im Stadtgebiet Wetzlar neben den beiden Gaststätten auch zwei Spielhallen. Im Juni 2026 wies die Stadt Wetzlar die Antragstellerin darauf hin, dass erhebliche Steuer­rück­stände den Schluss zuließen, dass der Antragstellerin der Wille zur Erfüllung der mit der Ausübung ihres Gewerbes zusam­men­hän­genden Berufspflichten fehle. Die Antragstellerin führte in ihrer Stellungnahme aus, dass sie zwar mit der Vergnü­gungs­steuer im Rückstand sei, dies jedoch auf einen Wechsel ihres Steuerbüros zurückzuführen sei. Es sei beabsichtigt, die Steuer­rück­stände möglichst zügig abzubauen. Anfang Juli 2026 regte das Finanzamt die Einleitung eines gewer­be­recht­lichen Verfahrens an, da derzeit Abgaben­rück­stände in sechsstelliger Höhe vorlägen. Daraufhin untersagte die Stadt Wetzlar den weiteren Betrieb der beiden Gaststätten und widerrief die Erlaubnis zum Betrieb der beiden Spielhallen.

Die Antragstellerin trug im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens vor, dass die Stadt Wetzlar fehlerhaft von einer gewer­be­recht­lichen Unzuver­läs­sigkeit der Antragstellerin ausgegangen sei. Die Steuer­rück­stände seien auf die schleppende Bearbeitung durch das beauftragte Steuerbüro zurückzuführen und könnten nicht dem Gestal­tungs­bereich der Antragstellerin zugerechnet werden. Ferner würden diese lediglich auf Schätzungen des Finanzamtes beruhen. Dem ist die Stadt Wetzlar u.a. mit Verweis darauf entge­gen­ge­treten, dass nicht sämtliche Steuer­rück­stände auf Schätzungen beruhen würden, da etwa die Spiel­ap­pa­ra­te­steuer aus konkreten Auslesedaten der Geldspielgeräte entnommen werden könne.

In ihrer Entscheidung führte die 8. Kammer aus, dass eine gewer­be­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit der Antragstellerin vorliege, welche eine Untersagung der Ausübung des Gaststät­ten­ge­werbes rechtfertige. Unzuverlässig sei, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde. Eine Unzuver­läs­sigkeit könne sich auch aus der Verletzung sonstiger Pflichten ergeben, die nicht unmittelbar im für die besondere gewerbliche Betätigung einschlägigen Spezialgesetz – hier: im Gaststät­ten­gesetz – normiert seien, die aber der Betreiber einer Gaststätte dennoch zu erfüllen habe. Daher könne auch eine nachhaltige Nichterfüllung von steuer­recht­lichen Pflichten zur Untersagung der gaststät­ten­recht­lichen Tätigkeit führen. Die Höhe und Dauer der Rückstände sowie die erforderlich gewordenen Vollstre­ckungs­maß­nahmen ließen im vorliegenden Fall den Schluss zu, dass die Antragstellerin ihre steuerlichen Verpflichtungen über einen erheblichen Zeitraum nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Es sei dabei nicht zu beanstanden, dass die Stadt Wetzlar Schätzungen der Finanzbehörden zugrunde gelegt habe. Dies gelte umso mehr, als die Schätzungen darauf zurückzuführen seien, dass die erforderlichen Steue­r­er­klä­rungen nicht rechtzeitig abgegeben worden seien. Darauf, ob die Antragstellerin bei der Nichterfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen ein Verschulden treffe, komme es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht an. Es könne auch keine für die Antragstellerin günstige Prognose getroffen werden, da es insbesondere an einem tragfähigen Sanie­rungs­konzept fehle.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)

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