Verwaltungsgericht Gießen Beschluss24.08.2026
Zu spät eröffnet: Keine vorläufige Gestattung für Betreiberin einer ProstitutionsstätteBetreiberin scheitert mit vorläufiger Wiedereröffnung mangels nachgewiesener Inbetriebnahme
Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Eilantrag der Betreiberin einer Prostitutionsstätte in Reiskirchen, mit dem diese die vorläufige Gestattung der (Wieder-)eröffnung ihres Betriebs durch den Landkreis Gießen begehrte, abgelehnt.
Der Antragstellerin wurde im April 2022 eine Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte erteilt, woraufhin diese eine Eröffnung Ende März 2023 ankündigte. Am 31. März 2023 wurden an der Prostitutionsstätte noch Bauarbeiten vorgenommen und Anfang April 2023 befand sich ein handschriftlicher Hinweis an der Eingangstür der Prostitutionsstätte, wonach diese aufgrund einer technischen Störung vorübergehend geschlossen sei. Sodann stellte der Landkreis Gießen fest, dass die erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte erloschen sei, da die Antragstellerin ihren Betrieb nicht innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist aufgenommen habe. In dem gegen diese Feststellung gerichteten Klageverfahren trug die Antragstellerin vor, dass der Betrieb am 31. März 2023 eröffnet worden sei, insbesondere seien an diesem Datum sexuelle Dienstleistungen ausgeübt worden. Das Verwaltungsgericht Gießen gab der Klage der Antragstellerin mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Januar 2026 (Az. 8 K 1752/23.GI) statt. Zur Begründung führte es aus, dass es keine gesetzliche Grundlage für eine Feststellung des Erlöschens der Betriebsgenehmigung gebe.
Mit ihrem Eilantrag, den sie Anfang Juli 2026 neben einer Klage (Az. 8 K 2661/26.GI) beim Verwaltungsgericht Gießen einreichte, begehrt die Antragstellerin nunmehr, dass ihr der Betrieb vorläufig bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren (wieder) gestattet werde. Sie ist der Ansicht, dass sie die im April 2022 erteilte Erlaubnis jederzeit nutzen dürfe und, dass ihr ein weiteres Zuwarten unzumutbar sei.
Die 8. Kammer führt in ihrer Entscheidung aus, dass die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis erloschen sei, da die Antragstellerin nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis den Betreib aufgenommen habe. Insoweit halte das Gericht an zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2023 (jeweils Az. 8 L 988/23.GI) fest. Die Antragstellerin habe demnach und auch weiterhin nicht hinreichend dargelegt, dass eine Inbetriebnahme tatsächlich am 31. März 2023 erfolgt sei. So sei insbesondere nicht ersichtlich, dass wesentliche Betriebsmittel und -bestandteile zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten bzw. einsatzbereit gewesen seien. Dies sei auch auf von einer Überwachungskamera gefertigten Aufnahmen erkennbar. Ferner seien widersprüchliche Angaben der Antragstellerseite zur Betriebseröffnung erfolgt. Dem Erlöschen stehe auch nicht das Urteil vom 12. Januar 2026 entgegen, da darin die Rechtswidrigkeit der Erlöschensfeststellung allein mit dem Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage begründet worden sei. Davon unabhängig würde durch eine vorläufige Gestattung der (Wieder-)Eröffnung die Entscheidung in der Hauptsache unzulässigerweise vorweggenommen werden. Dies sei nur zulässig, wenn eine nicht mehr zu beseitigende Rechtsverletzung der Antragstellerin oder schwere, schlechthin unzumutbare Nachteile drohten. Solche Umstände seien im Fall der Antragstellerin nicht ersichtlich.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)