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Dokument-Nr. 35299

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Urteil04.08.2025Verwaltungsgericht Gießen8 K 3257/23.GI
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil04.08.2025

Gewer­be­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit bei Hang zur Missachtung von Rechts­vor­schriften, insbesondere in Bezug auf Vermö­gens­delikteKlage auf Wieder­ge­stattung des Gewerbes eines ehemaligen Kanal- und Rohrreinigungs-Unternehmers ohne Erfolg

Die 8. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Gießen hat mit einem kürzlich den Beteiligten zugestellten Urteil eine Klage abgewiesen, in der sich ein Gewer­be­trei­bender gegen die Ablehnung der Wieder­ge­stattung der Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit wandte.

Das Regie­rungs­prä­sidium Gießen untersagte dem Kläger im April 2017 die Ausübung eines damals geführten Gewerbes sowie jede andere selbständige Gewer­be­tä­tigkeit und auch die Tätigkeit als Vertre­tungs­be­rech­tigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person wegen gewer­be­recht­licher Unzuver­läs­sigkeit. Dies begründete das Regie­rungs­prä­sidium insbesondere damit, dass der Kläger bzw. die von ihm beauftragte Firma, die Kanal- und Rohreinigungen vornahm, in einer Vielzahl von Fällen Leistungen gegenüber Kunden abgerechnet habe, die entweder nicht oder nicht in dem abgerechneten Umfang erbracht worden seien. Die hiergegen erhobene Klage wurde im Jahr 2018 abgewiesen, das eingelegte Rechtsmittel blieb vor dem Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof ohne Erfolg.

Im September 2022 meldete der Kläger das Gewerbe „Hausmeis­ter­service“ an und beantragte sodann die Wieder­ge­stattung der Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit. Der Kläger verwies hierbei darauf, dass beabsichtigt sei, künftig auch wieder Rohrlei­tungs­rei­ni­gungen anzubieten.

Im November 2023 lehnte das Regie­rungs­prä­sidium Gießen den Antrag des Klägers auf Wieder­ge­stattung der gewerblichen Tätigkeit ab. Dies stützte das Regie­rungs­prä­sidium darauf, dass der Bruder des Klägers die Anteile an dem im Jahr 2017 untersagten Gewerbe gekauft und ein neues Unternehmen gegründet habe, in welchem der Kläger als Disponent mitarbeite. Gegen dieses Unternehmen sowie dessen Geschäftsführer sei ebenfalls eine Gewer­be­un­ter­sagung ausgesprochen worden (vgl. hierzu die Presse­mit­teilung des Gerichts vom 5. März 2024). In diesem Zusammenhang seien gegen den Kläger und weitere Beteiligte aktuell Ermitt­lungs­ver­fahren anhängig, in welchen die Tatvorwürfe „sonstige weitere Betrugsarten (besonders schwerer Fall)“ und „Wucher“ erhoben würden. Aufgrund der Gesamtumstände bestehe der Verdacht auf ein bandenmäßiges Handeln unter Beteiligung des Klägers.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Ermitt­lungs­ver­fahren bereits eingestellt worden seien. In dem Unternehmen seines Bruders sei der Kläger in einfacher Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft angestellt und weisungs­ge­bunden gewesen. Er sei weder aufgrund der Hierarchieebene noch aufgrund seiner Funktion in der Lage gewesen, die operativen Geschicke als Disponent mitzubestimmen. Die Gewer­be­un­ter­sagung dauere nunmehr seit über sieben Jahren an und sei unver­hält­nismäßig.

Dem folgte der Einzelrichter nicht. Der Kläger sei als gewer­be­rechtlich unzuverlässig einzustufen, was einer Wieder­ge­stattung der Gewerbeausübung entgegenstehe. Vor dem Hintergrund der im April 2017 gegen den Kläger verfügten Gewer­be­un­ter­sagung und der dort angeführten Gründe müsse von dem Kläger gerade im Hinblick auf die von ihm angestrebte Wiederaufnahme einer eigenständigen gewerblichen Betätigung erwartet werden, sich (beruflich) von unzuverlässigen Gewer­be­trei­benden zu distanzieren, selbst wenn diese aus seinem familiären Umfeld stammten, um nicht selbst weiter als gewer­be­rechtlich unzuverlässig zu gelten. Im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Klägers für das Unternehmen seines Bruders, seine dortige Tätigkeit als Disponent und aufgrund der Tatsache, dass er bis vor nicht allzu langer Zeit aufgrund seiner dortigen Tätigkeit als Disponent wiederholt selbst Beschuldigter in straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren gewesen sei, biete sein Verhalten jedoch keine Gewähr dafür, dass er zukünftig ein Gewerbe ordnungsgemäß betreiben werde. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit in gewer­be­recht­licher Hinsicht komme es auch nicht darauf an, ob ein Verhalten zu einer straf­recht­lichen Sanktion führe. Insgesamt lasse sich aus dem beruflichen Werdegang des Klägers – unabhängig vom Ausgang der straf­recht­lichen Verfahren – ein Hang zur Missachtung von Rechts­vor­schriften, insbesondere in Bezug auf Vermö­gens­delikte ableiten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)

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