04.11.2025
Urteile, erschienen im Oktober2025
 MoDiMiDoFrSaSo
40  12345
416789101112
4213141516171819
4320212223242526
442728293031  
Urteile, erschienen im November2025
 MoDiMiDoFrSaSo
44     12
453456789
4610111213141516
4717181920212223
4824252627282930
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
04.11.2025 
Sie sehen ein modernes Gebäude einer Sparkasse.

Dokument-Nr. 35531

Sie sehen ein modernes Gebäude einer Sparkasse.
Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Gießen Urteil03.11.2025

Verwal­tungs­gericht verpflichtet Sparkasse zur Kontoeröffnung für Partei "Die Heimat"Einstufung der Partei als verfas­sungs­feindlich ist kein hinreichender Grund für Verweigerung der Kontoeröffnung

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat die Sparkasse Wetzlar verpflichtet, für den Bezirksverband Mittelhessen der Partei „Die Heimat“ (ehemals NPD) ein Girokonto auf Guthabenbasis zu eröffnen und zu führen.

Im September 2023 lehnte die Sparkasse Wetzlar den Antrag des Bezirksverbands der Partei „Die Heimat“ auf Eröffnung eines Girokontos ab. Zur Begründung führte die Sparkasse Wetzlar aus, dass sie nach dem Sparkassenrecht nur zur Eröffnung von Konten für natürliche Personen unter Beachtung des Regio­na­li­täts­grund­satzes verpflichtet sei. Ferner bestritt sie die Existenz und Rechtsfähigkeit des klägerischen Bezirksverbands. Zudem begründete sie die Antrags­ab­lehnung mit wichtigen Gründen des Einzelfalls, da sich aus einem Verfas­sungs­schutz­bericht ergebe, dass die Partei „Die Heimat“ (dort unter dem Namen NPD) als verfassungsfeindlich einzustufen sei.

Partei "Die Heimat" hält Einstufung als verfas­sungs­feindlich für irrelevant

Hiergegen suchte der Bezirksverband um gerichtlichen Rechtsschutz nach. Er trug vor, dass die Einstufung der Partei als verfas­sungs­feindlich irrelevant sei, da es sich dabei nicht um ein zulässiges Diffe­ren­zie­rungs­kri­terium bezüglich eines Anspruchs auf Kontoeröffnung handele. Zudem habe die Sparkasse Wetzlar auch für Kreisverbände, Stadtverbände und Ortsvereine anderer Parteien Girokonten eröffnet und verhalte sich widersprüchlich, da auch die Fraktion der Partei „Die Heimat“ der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung der Stadt Leun ein Girokonto bei der Sparkasse Wetzlar habe.

Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Gießen zugunsten des Bezirksverbands

Die 8. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Gießen hat dem Klagebegehren stattgegeben. Der Anspruch des klägerischen Bezirksverbands gegen die Sparkasse Wetzlar auf Eröffnung eines Girokontos sei als öffentlich-rechtlich und nicht als privatrechtlich zu qualifizieren, weil die beklagte Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge tätig werde und deshalb als Teil der vollziehenden Gewalt einer unmittelbaren Grund­rechts­bindung – und damit auch dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz – unterliege. Da die Sparkasse Wetzlar bereits für Gruppierungen anderer politischer Parteien Girokonten eröffnet und so eine entsprechende Verwal­tung­s­praxis etabliert habe, sei sie als Anstalt des öffentlichen Rechts und unter Beachtung des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes verpflichtet, auch dem klägerischen Bezirksverband ein Girokonto einzurichten und zu führen. Die Eröffnung und Führung eines Girokontos sei nicht nur für natürliche Personen Teil des öffentlichen Auftrags der Sparkassen.

Keine Rechtfertigung der Konto­ver­wei­gerung aufgrund der verfas­sungs­feind­lichen Ausrichtung der Partei

Die Sparkasse Wetzlar könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Partei „Die Heimat“ die Nachfol­ge­or­ga­ni­sation der NPD sei und verfas­sungs­feindliche Ziele verfolge. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht habe die NPD nicht verboten, obwohl diese Partei mit ihren Zielen die Grundprinzipien missachte, die für den freiheitlichen demokratischen Verfas­sungsstaat unverzichtbar seien. Für solche als verfas­sungs­feindlich bezeichnete Parteien komme als Sankti­o­ns­mög­lichkeit der Ausschluss von der staatlichen Finanzierung in Betracht. Ansonsten bleibe es aber nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, der sich die 8. Kammer anschließe, im Übrigen bei dem Grundsatz, dass ein darüber­hin­aus­ge­hendes Einschreiten der Exekutive, welches den Bestand einer politischen Partei betreffe, nach derzeitiger Rechtslage ausgeschlossen sei. Dies gelte auch, wenn diese Partei der freiheitlichen demokratischen Grundordnung feindlich gegenübertrete.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung zugelassen. Die Beteiligten können gegen dieses Urteil binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Berufung beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/mw)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35531

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI