Verwaltungsgericht Gießen Beschluss05.12.2025
Milchviehbetrieb muss wegen erheblicher Mängel und tierschutzrechtlicher Verstöße geschlossen werdenAuflösung und Schließung eines Milchviehbetriebes im Landkreis Gießen rechtmäßig
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit kürzlich den Beteiligten bekanntgegebenem Beschluss den Eilantrag eines Milchviehbetriebs im Landkreis Gießen abgelehnt, der sich gegen ein Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern und die Auflösung seines Rinderbestandes wandte. Ebenso hatte ein Eilantrag der beiden Gesellschafter des Betriebs keinen Erfolg, gegenüber denen ebenfalls jeweils ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder durch den Landkreis Gießen ausgesprochen worden war.
Die Antragsteller betreiben im Landkreis Gießen einen Milchviehbetrieb. Mindestens seit dem Jahr 2016 stellte der Landkreis Gießen in der Tierhaltung wiederholt Mängel fest. Die festgestellten Mängel bezogen sich im Wesentlichen auf die Klauenpflege der Kühe, Kälbersterblichkeit und tierärztliche Behandlungen erkrankter Tiere. Zudem fielen bauliche Mängel im Stall und der Milchkammer des Betriebs auf. Aus diesem Grund erließ der Landkreis Gießen im Dezember 2021 gegenüber dem Milchviehbetrieb einen Bescheid, wonach unter anderem eine Tierzahlreduzierung auf 98 Kühe angeordnet wurde. Zudem wurde angeordnet, die Liegebuchten im Stall herzurichten bzw. instandzusetzen, sodass ein ungehindertes Ablegen für jedes Tier ermöglicht werde. Ein separater Bereich zur Absonderung erkrankter Tiere war ebenso einzurichten.
Bei weiteren Kontrollen seit 2022 wurde festgestellt, dass sich im Bereich des Tränkebeckens der Kot verflüssigt und stark angehäuft hatte. Die Gülle war bereits unter einem Tor hervorgekommen. Teilbereiche des Bodens waren komplett mit Kot bedeckt und stark verunreinigt. Zudem wurde festgestellt, dass mehrere Tiere stark mit Kot verschmutzt, in stark reduzierter Kondition und abgemagert gewesen waren. Einige Tiere waren nicht altersentsprechend entwickelt und mehrere Tiere zeigten Lahmheit in unterschiedlichen Ausprägungen.
Mit Bescheiden vom 26. September 2025 untersagte der Landkreis Gießen den Antragstellern das Halten und Betreuen von Rindern ab Dezember 2025 und ordnete die Auflösung Rinderhaltung an.
Hiergegen richteten sich die Antragsteller mit ihrem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht. Zur Begründung machten sie insbesondere geltend, die Tierhaltung sei seit Jahren durchgängig als ökologische Tierhaltung und zugleich auch nach den Vorschriften von „NATURLAND“ zertifiziert. Seit dem 30. September 2025 erfolge eine wöchentliche Inaugenscheinnahme der Tiere und des Stalls durch den Bestandstierarzt. Zudem führe der Tierarzt monatliche Trächtigkeitsuntersuchungen durch. Die Fruchtbarkeit der Tiere sei ein sehr gutes Indiz dafür, dass die Haltung ihr Wohlergehen gewährleiste. Der mangelhafte Gesundheitszustand einiger Tiere, auch hinsichtlich der Klauengesundheit, sei auf eine Infektionswelle mit dem Blauzungenvirus zurückzuführen.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Antragsteller hätten den gehaltenen Rindern erhebliche und über einen länger andauernden Zeitraum Schmerzen, Leiden und Schäden in Form von Krankheiten, Unterernährung und Tod zugefügt. Der Landkreis habe bereits im Jahr 2016 festgestellt, dass der Milchviehbetrieb erhebliche Mängel aufweise. Die festgestellten Verstöße rechtfertigten auch die Annahme, dass die Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen würden. Dabei seien durch das Gericht nicht nur die Häufigkeit tierschutzrechtlicher Verstöße über einen langen Zeitraum, sondern auch ihre jeweilige Schwere in den Blick genommen worden. Nachdem die Antragsteller bereits über viele Jahre hinweg durch den Landkreis Gießen immer wieder aufgrund zum Teil gravierender tierschutzrechtlicher Verstöße zu einem rechtskonformen Verhalten angemahnt worden seien, könne in einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass eine zukünftige Rinderhaltung der Antragsteller ohne tierschutzrechtliche Verstöße erfolgen werde. Dies gelte unabhängig davon, dass zwischenzeitlich teilweise Verbesserungen hinsichtlich der Pflege der gehaltenen Tiere festzustellen gewesen seien.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)