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31.03.2026 

Dokument-Nr. 35874

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Urteil21.01.2026Verwaltungsgericht Gelsenkirchen17 K 3775/22
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil21.01.2026

Polizei darf Mann bei nächtlicher musikalischer Ruhestörung nicht gleich in Gewahrsam nehmenSicherstellung der portablen Musikanlage (Musikbox) ist zunächst ausreichend, um die Ruhestörung abzustellen

Die Ingewahr­samnahme eines Mannes durch die Polizei in Essen, der mit seiner Lebensgefährtin und lauter Musik ab Mitternacht in der gemeinsamen Wohnung seinen Geburtstag feierte, war rechtswidrig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen durch Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 21. Januar 2026 entschieden.

In den frühen Morgenstunden im August 2022 kam es am Wohnsitz des Klägers zu zwei Polizei­e­in­sätzen. Eine Nachbarin hatte sich wiederholt über laute Musik beschwert. Die eingesetzten Polizeibeamten ermahnten bei ihrem ersten Einsatz den Kläger und seine Lebensgefährtin zur Ruhe. Sie drohten für erneuten Lärm an, die portable Musikanlage (Musikbox) sicherzustellen, eine Anzeige wegen Ordnungs­wid­rig­keiten anzufertigen oder den Kläger in Gewahrsam zu nehmen. Beim zweiten Einsatz derselben Beamten nahmen diese den Kläger in Gewahrsam und führten ihn dem zentralen Polizei­ge­wahrsam Essen zu. Die Lebensgefährtin des Klägers gab die Musikbox heraus, die in den Gewahrsam mitgeführt, aber getrennt vom Kläger aufbewahrt wurde. Ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab beim Kläger ca. zwei Promille. Er wurde am selben Tag gegen halb sieben Uhr morgens aus dem Gewahrsam entlassen.

Die Ingewahr­samnahme des Klägers war zur Überzeugung der 17. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen rechtswidrig. Seine Ingewahr­samnahme war nicht im Sinne des Polizeigesetzes NRW „unerlässlich“, um die Fortsetzung der nächtlichen Ruhestörung zu verhindern. Zwar hat sich der Kläger bei den zwei Polizei­e­in­sätzen uneinsichtig gezeigt und lautstark die Herausgabe der Musikbox verweigert. Die eingesetzten Beamten hätten ihn aber nicht bereits beim zweiten Einsatz in Gewahrsam nehmen dürfen. Die Polizei konnte nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb sie zur Beendigung der nächtlichen Ruhestörung nicht allein die Musikbox sichergestellt habe. Nach der Beweisaufnahme des Gerichts in der mündlichen Verhandlung war nichts dafür ersichtlich, dass die Ingewahr­samnahme des Klägers das schonendere Mittel gewesen wäre. Soweit die Polizeibeamten etwa einen gewalttätigen Widerstand des Klägers bei Sicherstellung der Musikbox befürchteten, wäre dieser noch mehr gegen seine eigene Ingewahr­samnahme zu befürchten gewesen. Unabhängig davon hätten die eingesetzten Beamten den Kläger jedenfalls noch vor Ort sofort aus dem Gewahrsam entlassen müssen, nachdem die Lebensgefährtin des Klägers ihnen die Musikbox übergeben hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Polizei die Musikbox als Quelle der Ruhestörung in Besitz, sodass der bis dahin beanstandete Musiklärm nicht mehr zu erwarten war.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte kann die Berufungs­zu­lassung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (pm/pt)

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