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30.10.2025 
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Dokument-Nr. 35522

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Beschluss29.10.2025Verwaltungsgericht Gelsenkirchen16 L 2124/25
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss29.10.2025

Halloween-Gruselfiguren und Spinnennetze sind auch in unter Denkmalschutz stehender Siedlung erlaubtHalloween-Dekoration in der der Teutoburgia-Siedlung in Herne darf angebracht bleiben

Die Dekoration von Vorgärten und Häuserfassaden in der Teutoburgia-Siedlung in Herne für Halloween am 31. Oktober 2025 muss nicht beseitigt werden, wie dies ein Bürger von der Stadt Herne verlangt hat. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen im Eilverfahren entschieden.

In der Teutoburgia-Siedlung, nach Angaben der Stadt Herne im Internet eine der schönsten ehemaligen Berga­r­bei­ter­sied­lungen im Revier, haben Anwohner ihre Häuser und Vorgärten zu Halloween unter anderem mit großen Gruselfiguren wie Gespenster- und Hexenpuppen sowie künstlichen Spinnennetzen an den Hauswänden dekoriert.

Der außerhalb der Teutoburgia-Siedlung wohnende Antragsteller beschwerte sich bei der Stadt Herne über die Halloween-Dekoration und begehrte mit seinem am 25. Oktober 2025 bei Gericht eingegangenen Eilantrag, die Stadt solle gegen die Dekoration vorgehen. Diese sei zu beseitigen, weil sie das historische Erschei­nungsbild der unter Denkmalschutz stehenden Zechensiedlung grob beeinträchtige. Zudem würden die aufwendigen Halloween-Inszenierungen zahlreiche Besucher anlocken. Diese blockierten die Rettungswege. Anwohner würden sich über Lärm und Falschparker beschweren. Die Reaktion der Stadt Herne mit verkehrs­len­kenden Maßnahmen übergehe das eigentliche Problem. Die Stadt müsse den denkmal­ge­rechten Zustand wieder­her­stellen.

Die 16. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen hat den Eilantrag als unzulässig abgelehnt. Dem Antragsteller fehlt bereits die Antragsbefugnis. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist ersichtlich, dass er durch die Dekorationen zu Halloween in der Teutoburgia-Siedlung in eigenen Rechten verletzt sein und einen Anspruch auf ein Einschreiten der Stadt haben könnte. Er hat weder Grundeigentum in der Siedlung noch wohnt er dort. Der Denkmalschutz besteht im öffentlichen Interesse und dient nicht dem Schutz Einzelner, die in keinem räumlichen Bezug zu dem geschützten Denkmal stehen. Unabhängig davon beeinträchtigen die nur für einen kurzen Zeitraum vorhandenen Dekorationen den Denkmalwert nicht.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht die Beschwerde an das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (pm/pt)

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