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08.10.2025 
Sie sehen drei amerikanische Sportwagen nebeneinander.

Dokument-Nr. 35454

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Urteil20.06.2025Verwaltungsgericht Gelsenkirchen14 K 120/24
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil20.06.2025

Fiktives Zulassungsdatum für US-Importfahrzeuge zulässig

Ist bei US-Import­fahr­zeugen das Erstzu­las­sungsdatum unbekannt, darf die Zulas­sungs­stelle den 1. Juli des Baujahres als Datum der Erstzulassung in die Fahrzeugpapiere eintragen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen entschieden.

Die Klägerin, ein Autohaus aus Essen, hat sich auf den Import gebrauchter Sportwagen aus US-Produktion spezialisiert. Sie klagte, weil die Zulas­sungs­stelle in die Fahrzeugpapiere nicht das von dem Sachver­ständigen in seinem Gutachten zur Zulassung des Fahrzeugs angenommene Datum der Erstzulassung eingetragen hat, sondern den 1. Juli des Baujahres. Dieses war das Vorjahr des gutachterlich angenommenen Zulas­sungs­jahres. Lediglich unter „Bemerkungen“ in den Zulas­sungs­be­schei­ni­gungen ist der Herstel­lungsmonat des Fahrzeugs erwähnt, der zeitlich nach dem 1. Juli im Baujahr liegt.

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Die Zulas­sungs­stelle durfte von der Einschätzung des Sachver­ständigen abweichen und auf die von dem Kraft­fahrt­bun­desamt in Abstimmung mit den Bundesländern herausgegebene Verwal­tungs­vor­schrift „Leitfaden zur Ausfüllung der Zulas­sungs­be­schei­nigung Teil I und Teil II“ abstellen. Der Leitfaden soll eine bundesweit gleichmäßige Zulas­sung­s­praxis sicherstellen. Danach trägt die Zulas­sungs­stelle den 1. Juli des Baujahres ein, wenn dieses bekannt ist, aber der Zeitpunkt der Erstzulassung nicht. Das Sachver­stän­di­gen­gut­achten für die Fahrzeug­zu­lassung stellt die technische Beschreibung des Fahrzeugs fest. Das Erstzu­las­sungsdatum ist kein Teil der technischen Beschreibung. Die Zulas­sungs­stelle hat den Leitfaden bei Eintragung des fiktiven Zulas­sungs­datums rechtmäßig angewendet. Ist das Erstzu­las­sungsdatum eines Importfahrzeugs unbekannt, ist das fiktive Datum nach den Vorgaben im Leitfaden einzutragen. Das Herstel­lungsdatum bietet keinen verlässlichen Anhaltspunkt für das Erstzu­las­sungsdatum. Weltweit kommt es vor, dass Fahrzeuge zwischen Herstellung und Zulassung erhebliche Zeiträume im Lager des Herstellers oder des Händlers stehen. Bei Annahme eines fiktiven Datums liegt es in der Natur der Sache, dass dieses Datum nur zufällig den tatsächlichen Tag der Zulassung treffen kann. In solchen Fällen grundsätzlich die Mitte des Baujahres als fiktives Erstzu­las­sungsdatum zu Grunde zu legen, ist nicht zu beanstanden. Dies gewährleistet eine Gleich­be­handlung in allen gleich­ge­la­gerten Sachverhalten. Zur Sicherung der verlässlich bundesweit einheitlichen Zulas­sung­s­praxis ist der Umstand hinzunehmen, dass das fiktive Datum unter Umständen in Einzelfällen aufgrund anderer Indizien als unwahr­scheinlich oder sogar mit Sicherheit unzutreffend anzusehen ist.

Die zu erkennenden wirtschaft­lichen Interessen der Klägerin an einem möglichst „späten“ Erstzu­las­sungsdatum müssen hinter das mit der Verwal­tungs­vor­schrift verfolgte Interesse der Allgemeinheit an einer rechtssicheren, gleichmäßigen und praktikablen Verwal­tung­s­praxis zurücktreten. Die Klägerin kann Kunden, sofern ihnen der Umstand nicht ohnehin bekannt ist, auf den fiktiven Charakter des eingetragenen Erstzu­las­sungs­datums hinweisen und dies erläutern. Hierzu kann sie auf die eingetragenen Bemerkungen der Zulas­sungs­stelle zurückgreifen. In zwei von drei Fällen, die Gegenstand der Klage waren, hat die Zulas­sungs­stelle die Fahrzeugpapiere im Nachhinein problemlos abgeändert, als die Klägerin Nachweise über das tatsächliche Datum der Erstzulassung in den USA vorlegen konnte.

Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig. Die Klägerin kann bei dem Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (pm/pt)

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