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Dokument-Nr. 35983

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid30.03.2026

Lehrerin ist 35 km langer Arbeitsweg zumutbarVerbeamtete Lehrerin kann keine Versetzung wegen Umzugs verlangen

Eine Pendelstrecke auch von gut 35 km nach einem Umzug vom bisherigen Wohnort begründet keinen Verset­zungs­an­spruch einer verbeamteten Lehrerin an eine näher an ihrem neuen Wohnort gelegene Schule. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen durch Gerichts­be­scheid vom 30. März 2026 entschieden.

Gegenwärtig wird die Klägerin als Lehrerin an einer städtischen Gesamtschule in ihrem bisherigen Wohnort eingesetzt. Sie begehrte zum 1. Februar 2026 ihre Versetzung an eine andere, näher an ihrem neuen Wohnort gelegene Schule. Hierzu führte sie an, ihr Umzug – verbunden mit einem Hausbau – diene dazu, die Betreuung ihrer Kinder am beabsichtigten Wohnort über ihr dortiges familiäres Netzwerk sicherzustellen.

Mit Bescheid vom 30. September 2025 lehnte die Bezirks­re­gierung Arnsberg die Versetzung der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, ihre bisherige Schule liege in zumutbarer Entfernung auch zu ihrem neuen Wohnort und sei unterbesetzt. In Abwägung auch der genannten persönlichen Gründe müsse dem öffentlichen Interesse an der Unter­richts­ver­sorgung der Vorrang eingeräumt werden.

Die hiergegen erhobene Klage hat die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen abgewiesen. Sie ist bereits unzulässig, weil der Zeitpunkt der begehrten Versetzung verstrichen ist und die Klägerin keine Forts­et­zungs­fest­stel­lungsklage beantragt hat. Die Ableh­nungs­ent­scheidung der Bezirks­re­gierung Arnsberg weist nach den Ausführungen der Kammer aber auch keine Rechtsfehler auf. Die Bezirks­re­gierung hat ermes­sens­feh­lerfrei dem öffentlichen Interesse an der Unter­richts­ver­sorgung gegenüber den von der Klägerin angeführten individuellen Belangen den Vorzug gegeben. Auf der Ebene dienstlicher bzw. öffentlicher Belange ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin an einer Schule tätig ist, die unterbesetzt ist. Der mit einem Personalmangel verbundene gefährdete Aspekt reibungsloser Unter­richts­ver­sorgung ist ein anerkanntes – gewichtiges – öffentliches Interesse, das Verset­zungs­wünschen entgegenstehen kann. Für die Klägerin streiten entgegen ihrer Klagebegründung keine außer­ge­wöhn­lichen Belange, wie es für eine Versetzung erforderlich wäre.

Hierbei ist zu beachten, dass es nicht auf persönliche Präferenzen oder individuelle Wünsche ankommen kann, sondern von vorneherein nur solche Belange des Beamten Beachtung finden können, die erheblich sind und damit den Einsatz an dem vom Dienstherrn eigentlich vorgesehenen Ort unzumutbar erscheinen lassen. Das Beamten­ver­hältnis ist geprägt durch zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten wechselseitig bestehenden Rechte und Pflichten. Von daher genießt ein Beamter nicht nur Privilegien, sondern ihn treffen auch besondere Pflichten, die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nicht schuldig sind.

Dazu zählt, dass der Beamte dort seinen Dienst zu verrichten hat, wo es der Dienstherr wünscht. Ein Landesbeamter muss also grundsätzlich damit rechnen, überall im gesamten Landesgebiet eingesetzt zu werden. Es gilt insoweit auch das Prinzip jederzeitiger Versetzbarkeit. Diese Hingabepflicht ist Gegenstück zu der den Dienstherrn treffenden Alimen­ta­ti­o­ns­pflicht und begrenzt zudem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Daran ändert nichts, dass die Klägerin Mutter zweier Kinder ist, die beide gesundheitlich aktuell zumindest vorbelastet sind, ihr Ehemann – jedenfalls nach ihren Angaben – für die Kinderbetreuung nicht zur Verfügung steht und die Distanz von ihrem neuen Wohnort zu ihrer Herkunftsschule mit gut 35 Kilometern eine gewisse Fahrtdauer mit sich bringt. Gleichwohl schlagen diese Aspekte nicht durch. Sie sind insoweit nicht außergewöhnlich, sondern gelten für unzählige andere Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen gleichermaßen. Die Pendelstrecke ist zwar mit 35 Kilometern nicht unerheblich, aber auch nicht so bedeutend überdurch­schnittlich, dass sie für sich genommen unzumutbar wäre. Die Angabe der Klägerin, die tatsächliche Fahrzeit betrage staubedingt tatsächlich bis zu 60 Minuten, benennt ein Schicksal, das unzählige Pendler im Land trifft. Ungeachtet dessen dürfte dies nicht der Regelfall sein, zumal die Klägerin als Lehrerin regelmäßig zu unter­schied­lichen Zeiten pendeln dürfte. Die in der Klage angeführten gesund­heit­lichen Belange ihrer Kinder stehen ihrem weiteren Einsatz an der bisherigen Schule ebenso nicht entgegen. Etwaiger Betreu­ungs­bedarf soll gerade durch den Umzug sichergestellt werden.

Der Gerichts­be­scheid ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (pm/pt)

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