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09.09.2025 
Sie sehen einen Teil eines Euro-Nummernschilds, bei dem der blaue Teil abgeklebt wurde.

Dokument-Nr. 35376

Sie sehen einen Teil eines Euro-Nummernschilds, bei dem der blaue Teil abgeklebt wurde.
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Beschluss30.09.2022Verwaltungsgericht Düsseldorf6 L 1698/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2023, 309Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2023, Seite: 309
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss30.09.2022

Sofortige Betrie­bs­un­ter­sagung wegen Überklebens des blauen Euro-Felds auf Kfz-Kennzeichen mit schwarzer FolieNotwendigkeit der vorherigen Aufforderung zum Entfernen der Folie

Wird das blaue Euro-Feld auf dem Kfz-Kennzeichen mit einer schwarzen Folie überklebt, rechtfertigt dies die sofortige Betrie­bs­un­ter­sagung, wenn der Aufforderung zum Entfernen der Folie nicht nachgekommen wird. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Autofahrer wurde im August 2022 mit sofortiger Wirkung die Nutzung seines Fahrzeugs untersagt. Hintergrund dessen war, dass er das blaue Euro-Feld mit einer schwarzen Folie überklebt und diese trotz Aufforderung nicht entfernt hatte. Gegen die sofortige Betriebsuntersagung richtete sich der Eilantrag des Autofahrers.

Voraus­sichtliche Rechtmäßigkeit der Betrie­bs­un­ter­sagung

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied gegen den Autofahrer. Die Betrie­bs­un­ter­sagung sei voraussichtlich rechtmäßig, so dass der Autofahrer keinen Eilrechtsschutz verlangen könne. Rechtsgrundlage für die Betrie­bs­un­ter­sagung sei § 5 Abs. 1 FZV. Das Kfz-Kennzeichen genüge nicht den erforderlichen Anforderungen, wonach es am linken Rand ein blaues Feld mit EU-Emblem aufweisen müsse. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch das Aufbringen der schwarzen Folie das Kennzei­chen­schild spiegelt bzw. nicht mehr ausreichend reflektiert und damit die Identifizierung des Fahrzeugs mittels stationärer und mobiler Messeinrichtung eingeschränkt wird. Auch könne die Ablesbarkeit durch andere Verkehrs­teil­nehmer beeinträchtigt sein, weil sie etwa durch die Veränderung des Euro-Feldes abgelenkt werden oder weil sie Zweifel an der Echtheit und Unver­fälschtheit des Kennzeichens oder der Zulassung des Fahrzeugs hegen.

Notwendigkeit der vorherigen Aufforderung zum Entfernen der Folie

Nach Auffassung des Verwal­tungs­gericht sei zur Wahrung des Grundsatzes der Verhält­nis­mä­ßigkeit erforderlich, dass vor der Betrie­bs­un­ter­sagung eine Aufforderung zum Entfernen des schwarzen Aufklebers als milderes Mittel ergeht. Dem war die Behörde nachgekommen.

Besonderes Interesse an sofortiger Betrie­bs­un­ter­sagung

An der sofortigen Betrie­bs­un­ter­sagung habe ein besonderes öffentliches Interesse bestanden, so das Verwal­tungs­gericht. Denn nur dadurch werde sichergestellt, dass nicht vorschrift­mäßige Kraftfahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen und dadurch - mangels ausreichender Identi­fi­zier­barkeit - die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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