Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss30.09.2022
Sofortige Betriebsuntersagung wegen Überklebens des blauen Euro-Felds auf Kfz-Kennzeichen mit schwarzer FolieNotwendigkeit der vorherigen Aufforderung zum Entfernen der Folie
Wird das blaue Euro-Feld auf dem Kfz-Kennzeichen mit einer schwarzen Folie überklebt, rechtfertigt dies die sofortige Betriebsuntersagung, wenn der Aufforderung zum Entfernen der Folie nicht nachgekommen wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Autofahrer wurde im August 2022 mit sofortiger Wirkung die Nutzung seines Fahrzeugs untersagt. Hintergrund dessen war, dass er das blaue Euro-Feld mit einer schwarzen Folie überklebt und diese trotz Aufforderung nicht entfernt hatte. Gegen die sofortige Betriebsuntersagung richtete sich der Eilantrag des Autofahrers.
Voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den Autofahrer. Die Betriebsuntersagung sei voraussichtlich rechtmäßig, so dass der Autofahrer keinen Eilrechtsschutz verlangen könne. Rechtsgrundlage für die Betriebsuntersagung sei § 5 Abs. 1 FZV. Das Kfz-Kennzeichen genüge nicht den erforderlichen Anforderungen, wonach es am linken Rand ein blaues Feld mit EU-Emblem aufweisen müsse. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch das Aufbringen der schwarzen Folie das Kennzeichenschild spiegelt bzw. nicht mehr ausreichend reflektiert und damit die Identifizierung des Fahrzeugs mittels stationärer und mobiler Messeinrichtung eingeschränkt wird. Auch könne die Ablesbarkeit durch andere Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt sein, weil sie etwa durch die Veränderung des Euro-Feldes abgelenkt werden oder weil sie Zweifel an der Echtheit und Unverfälschtheit des Kennzeichens oder der Zulassung des Fahrzeugs hegen.
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Notwendigkeit der vorherigen Aufforderung zum Entfernen der Folie
Nach Auffassung des Verwaltungsgericht sei zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich, dass vor der Betriebsuntersagung eine Aufforderung zum Entfernen des schwarzen Aufklebers als milderes Mittel ergeht. Dem war die Behörde nachgekommen.
Besonderes Interesse an sofortiger Betriebsuntersagung
An der sofortigen Betriebsuntersagung habe ein besonderes öffentliches Interesse bestanden, so das Verwaltungsgericht. Denn nur dadurch werde sichergestellt, dass nicht vorschriftmäßige Kraftfahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen und dadurch - mangels ausreichender Identifizierbarkeit - die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)