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Dokument-Nr. 35823

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Urteil10.03.2026Verwaltungsgericht Düsseldorf5 K 7062/25
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil10.03.2026

Diffe­ren­zierende Hebesätze zur Gundsteuer bei Ungleich­be­handlung in Höhe von 100 % rechtswidrigGericht hebt Grund­steu­er­be­scheid auf

Zu Unrecht hat die Stadt Hilden die Eigentümerin eines Nicht­wohn­grund­stücks unter Zugrundelegung eines Hebesatzes vom 1.300 % zu Grundsteuern in Höhe von gut 2.000 € herangezogen. Das hat die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf mit heute verkündetem Urteil entschieden und den angefochtenen Grund­steu­er­be­scheid aufgehoben.

Zur Begründung führte das Gericht aus: Zwar durfte das Land Nordrhein-Westfalen im Nachgang zur Grund­steu­er­reform des Bundes grundsätzlich die Möglichkeit diffe­ren­zie­render Hebesätze für die Grundsteuer vorsehen, um Gemein­wohl­belange, wie etwa die Stabilisierung von Wohnnebenkosten, zu verfolgen.

In Umsetzung dessen steht es den Gemeinden auch dem Grunde nach zu, – ausgehend von ihrem Finanzbedarf – den Hebesatz für Wohngrundstücke niedriger und als Folge dieser Privilegierung für Nicht­wohn­grund­stücke entsprechend höher festzusetzen. Insoweit vertritt die Kammer eine andere Auffassung als das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen, welches in seinem Urteil aus Dezember 2025 davon ausgegangen ist, dass höhere Hebesätze für Nicht­wohn­grund­stücke aus fiskalischen Gründen gegen den Grundsatz der Steuer­ge­rech­tigkeit verstoßen. Die konkrete Umsetzung in der Hebesatzsatzung der Stadt Hilden in Gestalt eines Grund­steu­er­he­be­satzes von 650 % für Wohngrundstücke und 1.300 % für Nicht­wohn­grund­stücke ist jedoch nicht mit den Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar. Die Stadt hat bei der Ausgestaltung der Hebesatz­re­gelung – so das Gericht – den Kreis der zum Zweck der Stabilisierung von Wohnnebenkosten Begünstigten nicht sachgerecht abgegrenzt. Denn die Regelung lässt unberück­sichtigt, dass auch gemischt-genutzte Grundstücke die als sogenannte Nicht­wohn­grund­stücke gelten, zum Teil in nicht unerheblichem Maße zu dem privilegierten Zweck des Wohnens genutzt werden (bis zu 80 %).

Ungleich­be­handlung von 100 % ist nicht gerechtfertigt

Diese unter­schiedliche Behandlung von tatsächlicher Wohnnutzung lässt sich angesichts des Ausmaßes der Ungleich­be­handlung in Höhe von 100 % auch nicht mit Blick auf die im Steuerrecht grundsätzlich zulässige Pauschalierung und Typisierung rechtfertigen. Angesichts dessen hält das Gericht wegen des bestehenden Gesamtgefüges sowohl die Regelung des Hebesatzes für Wohngrundstücke als auch die Regelung des Hebesatzes für Nicht­wohn­grund­stücke in der Satzung der Stadt Hilden für rechtswidrig und unwirksam.

Das Urteil entfaltet nur zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits unmittelbare Wirkung. Mit dem Urteil wurde allein der zwischen den Beteiligten in Streit stehende Grund­steu­er­be­scheid und nicht die Grund­steu­er­satzung der Stadt Hilden (teilweise) aufgehoben. Dies wäre allenfalls als Folge eines vor dem Oberver­wal­tungs­gericht zu führenden Normen­kon­troll­ver­fahrens möglich.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen, über die im Falle der Einlegung das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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