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03.06.2026 

Dokument-Nr. 36017

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Urteil11.05.2026Verwaltungsgericht Düsseldorf35 K 11301/25.O und 35 K 11303/25.O
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil11.05.2026

Polizeibeamte wegen Straf­ver­ei­telung im Amt aus dem Beamten­ver­hältnis entferntPolizeibeamten haben das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren

Die 2. Landes­dis­zi­pli­na­r­kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf hat mit Urteilen vom 11. Mai 2026, die den Beteiligten jetzt zugestellt wurden, auf die Diszi­pli­na­rklage des Dienstherrn zwei Polizeibeamte des Polizei­prä­sidiums Essen aus dem Beamten­ver­hältnis entfernt und damit die diszi­pli­nar­rechtliche Höchstmaßnahme verhängt.

Das Landgericht Duisburg hatte die beiden Polizeibeamten im Jahr 2023 wegen Straf­ver­ei­telung im Amt durch Unterlassen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach dessen Feststellungen wussten die beiden Beamten als Dienst­grup­pen­leiter von einer durch einen nachgeordneten Beamten begangenen Körper­ver­letzung im Amt und hatten es entgegen der gesetzlichen Verpflichtung unterlassen, die zur straf­recht­lichen Verfolgung der Körper­ver­letzung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Stattdessen wahrten sie einvernehmlich Stillschweigen. Sie nahmen hierdurch bewusst in Kauf, dass die Körper­ver­letzung im Amt nicht verfolgt und das Opfer zu Unrecht einer Strafverfolgung wegen Widerstands gegen Vollstre­ckungs­beamte ausgesetzt wurde.

Polizeibeamten haben das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren

Die Polizeibeamten haben das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren und sind im öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar. Die Straf­ver­ei­telung im Amt stellt ein schweres Dienstvergehen dar, weil die Beamten dadurch der Achtung und dem Vertrauen, die ihr Beruf erfordert, nicht gerecht geworden sind. Eine solche Straftat ist geeignet, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamtenschaft und damit in die Funkti­o­ns­fä­higkeit des öffentlichen Dienstes und auch in die rechts­s­taatliche Durchführung von Strafverfahren massiv zu beeinträchtigen.

Es gehört zu den originären Aufgaben von Polizeibeamten, begangene Straftaten zu verfolgen. Hiermit ist es unvereinbar, als Polizeibeamter - zumal innerdienstlich - selbst eine Straftat zu begehen. Dies wiegt besonders schwer, wenn die Straftat dazu dient, eine durch einen anderen Polizeibeamten begangene Straftat (hier eine Körper­ver­letzung im Amt) zu verschleiern, zu decken und hierdurch die Strafverfolgung gegen diesen Polizeibeamten zu vereiteln. Zudem haben die Beamten das Dienstvergehen unmittelbar aus der besonderen Verantwortung der ausgeübten Führungs­funktion heraus - und insofern unter Missachtung des in die Führungs­funktion gesetzten Vertrauens - begangen. Die Beamten haben durch ihr Verhalten die ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben verliehenen Befugnisse missbraucht und das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erheblich beschädigt.

Gegen die Urteile ist die Berufung möglich, über die der Diszi­pli­narsenat des Oberver­wal­tungs­ge­richts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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