20.11.2025
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20.11.2025 
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Dokument-Nr. 35581

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Beschluss19.11.2025Verwaltungsgericht Düsseldorf27 L 805/24, 27 L 806/24, 27 L 1347/24, 27 L 1348/24, 27 L 1349/24, 27 L 1350/24
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss19.11.2025

Access-Provider müssen pornografische Inter­ne­t­an­gebote vorerst nicht sperren

Die Landesanstalt für Medien NRW darf zwei Zugangsanbieter zum Internet (sog. Access-Provider) vorerst nicht zwingen, Internetseiten eines in Zypern ansässigen Anbieters von pornografischen Inhalten zu sperren. Das hat die 27. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf entschieden.

Die Landesanstalt für Medien NRW hatte dem Anbieter selbst bereits mit Verfügungen vom 16. Juni 2020 untersagt, seine pornografischen Inhalte weiter zu verbreiten. Anträge des Anbieters auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hiergegen blieben sowohl vor dem Verwal­tungs­gericht Düsseldorf als auch dem Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg. Auch in der Hauptsache hatte die Kammer diese Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen bereits mit Urteilen vom 4. April 2023 als im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung rechtmäßig erachtet. Die Berufungs­ver­fahren sind vor dem Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig. Ausgehend von der Untersagung forderte die Landesanstalt für Medien NRW im Anschluss mehrere Access-Provider zur Sperrung der betreffenden Internetseiten auf.

Wegen nachträglicher weitreichender Änderungen des europäischen und nationalen Rechts begehrt der Anbieter der pornografischen Inter­ne­t­an­gebote die Aufhebung sowohl der Untersagungen als auch der Sperr­ver­fü­gungen und hat entsprechende Eilanträge gestellt.

Diese hatten nun hinsichtlich der Sperr­ver­fü­gungen gegenüber den Access-Providern Erfolg, deren weitere Vollziehung die Kammer bis zur einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt hat. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verstoßen die den Sperr­ver­fü­gungen zugrun­de­lie­genden Vorschriften des deutschen Jugend­me­di­en­staats­ver­trages gegen das vorrangig anzuwendende Recht der Europäischen Union. Demnach darf der freie Verkehr von digitalen Diensten aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, die die in Deutschland bestehenden Regelungen im Jugend­me­di­en­schutz nicht mehr erfüllen.

Hingegen bleiben die Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen gegen den Anbieter selbst vollziehbar. Die insoweit erneuten Eilanträge des Anbieters hat die Kammer heute mangels Rechts­schutz­be­dürf­nisses abgelehnt, weil derzeit ohnehin keine weiteren Vollstre­ckungs­maß­nahmen gegen den Anbieter drohen und ihm gegen die Sperr­ver­fü­gungen gesondert Rechtsschutz zur Verfügung steht.

Gegen sämtliche Beschlüsse kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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