30.04.2026
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
30.04.2026 

Dokument-Nr. 35940

Sie sehen ein Rack mit Netzwerktechnik.
Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil29.04.2026

Keine Sperrpflicht für Access-Provider bei pornografischen InhaltenInternetsperre unzulässig, Aufhebung abgelehnt und Behörde zur erneuten Entscheidung verpflichtet

Die Landesanstalt für Medien NRW darf einen Zugangsanbieter zum Internet (sogenannter Access-Provider) nicht zwingen, die Internetseite eines in Zypern ansässigen Anbieters von pornografischen Inhalten zu sperren. Der Anbieter des pornografischen Inter­ne­t­an­gebotes kann dagegen nicht verlangen, dass die gegen ihn gerichtete Verfügung, mit der ihm die Verbreitung der pornografischen und jugend­ge­fähr­denden Inhalte untersagt wurde, nachträglich aufgehoben wird. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Die Landesanstalt für Medien NRW hatte dem Anbieter des pornografischen Inter­ne­t­an­gebots mit Verfügung vom 23. März 2020 untersagt, die pornografischen und jugend­ge­fähr­denden Inhalte weiter zu verbreiten. Gegen diese Verfügung hatte er sich zunächst nicht gerichtlich zur Wehr gesetzt. Im Oktober 2022 stellte er bei der Behörde unter Verweis auf eine geänderte Rechtslage einen Antrag auf Aufhebung, welcher abgelehnt wurde.

Erfolgreiche Klage gegen Sperrverfügung: DSA hat Vorrang und Herkunfts­land­prinzip verletzt

Da der Anbieter der Untersagung des Inter­ne­t­an­gebots nicht nachkam, forderte die Landesanstalt für Medien NRW mehrere Access-Provider zur Sperrung der betreffenden Internetseite auf. Die hiergegen erhobene Klage eines Access-Providers hatte nun Erfolg. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die von der Landes­me­di­e­n­anstalt angewendeten Vorschriften des Jugend­me­di­en­schutz­staats­ver­trages sind wegen des Vorrangs der im Februar 2024 vollständig in Kraft getretenen europäischen Verordnung über digitale Dienste (DSA) nicht mehr anwendbar. Darüber hinaus verstoßen die der Sperrverfügung zugrun­de­lie­genden Vorschriften gegen das unions­rechtliche sogenannte Herkunftslandprinzip. Demnach darf der freie Verkehr von digitalen Diensten aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, die die in Deutschland bestehenden Regelungen im Jugendmedienschutz nicht mehr erfüllen. Insoweit bestätigt die Kammer ihre im November 2025 in Eilverfahren zu pornografischen Angeboten anderer Anbieter ergangene Rechtsprechung.

Anbieterklage weitgehend erfolglos: Bestandskraft bleibt, Behörde muss erneut entscheiden

Die Klage des in Zypern ansässigen Anbieters selbst bleibt dagegen überwiegend erfolglos. Ein Anspruch auf Aufhebung der bestands­kräftigen Verfügung besteht nach Auffassung der Kammer nicht. In diesem Zusammenhang hat sie ausgeführt: Die mit dem Verstreichen der ursprünglichen Frist zur Anfechtung eines Verwal­tungsaktes eingetretene Bestandskraft dient der Gewährleistung von Rechts­si­cherheit. Dieses Prinzip steht der materiellen Einzel­fa­ll­ge­rech­tigkeit gegenüber. Ein Anspruch auf Aufhebung besteht danach auch unter Berück­sich­tigung der zwischen­zeitlich ergangenen Änderungen im Unionsrecht nicht. Da die Landesanstalt für Medien NRW aber das ihr eingeräumte Ermessen bei der Ablehnung des Antrags aus Oktober 2022 nicht richtig ausgeübt hat, hat die Kammer sie dazu verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Gegen beide Urteile kann Berufung eingelegt werden, die die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der in Rede stehenden Rechtsfragen zugelassen hat und über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/mw)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35940

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI