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Sie sehen eine Person, die einer anderen Person Handschellen anlegt.

Dokument-Nr. 36345

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Beschluss13.10.2026Verwaltungsgericht Düsseldorf24 K 2144/26
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss13.10.2026

Nach Ehrenmord an der eigenen Mutter: Ausweisung eines 28-jährigen Irakers rechtmäßigAusweisung ist wegen bestehender Wieder­ho­lungs­gefahr und auch zur Abschreckung anderer Ausländer gerechtfertigt

Zu Recht hat der Kreis Mettmann einen heute 28-jährigen Iraker, der im Jahr 2015 seine Mutter zur Wieder­her­stellung der vermeintlichen Familienehre ermordet hatte und deshalb zu einer Jugendstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt worden war, ausgewiesen und ihm die Abschiebung in den Irak angedroht. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und damit die Klage des Ausländers abgewiesen.

Zur Begründung führte das Gericht aus: Die Ausweisung ist sowohl aufgrund einer bestehenden Wieder­ho­lungs­gefahr in der Person des Irakers (Spezi­a­l­prä­vention) als auch zur Abschreckung anderer Ausländer (Genera­l­prä­vention) gerechtfertigt. Der Mord an der eigenen Mutter auf Grund eines in einer aufgeklärten Gesellschaft untragbar falsch verstandenen Ehrbegriffs steht in krassem Widerspruch zum Wertesystem der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und zeigt ein tiefgreifendes Integra­ti­o­ns­versagen in jeder Hinsicht. Der Allgemeinheit können die sich aus dem Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergebenden Risiken nicht aufgebürdet werden. Von ihm geht trotz diverser Resozi­a­li­sie­rungs­be­mü­hungen auch heute noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Insbesondere hat er bis heute die Tat und vor allem seinen Tatbeitrag immer noch nicht in allen Einzelheiten vor sich selbst und nach außen er- und bekannt und sich hiermit ausein­an­der­gesetzt. Einen Ablösungs­prozess von seiner konservativen jesidischen Familie hat er nicht in ausreichendem Maß vollzogen. Die Ausweisung ist auch gerechtfertigt, um anderen Ausländern von vornherein zu verdeutlichen, dass ein Aufenthalt in Deutschland uneingeschränkt die Achtung des menschlichen Lebens und auch der Menschenwürde anderer voraussetzt. Gewaltanwendung gegenüber einem weiblichen Famili­en­mitglied wird nicht als innerfamiliäre Angelegenheit betrachtet und stößt auch nicht auf auslän­der­rechtliche Nachsicht. Im Gegenteil ziehen solche Taten neben einer langjährigen Haftstrafe in aller Regel und mit höchster Wahrschein­lichkeit eine Aufent­halts­be­en­digung nach sich.

Seiner Abschiebung in den Irak stehen die familiären Bindungen des Ausländers, insbesondere zu seinen in Deutschland lebenden Geschwistern, nicht entgegen. Diese müssen hinter die öffentlichen Sicher­heits­in­teressen zurücktreten. Seine vorgetragene Erkrankung an Morbus Crohn hindert seine Abschiebung in den Irak ebenfalls nicht, weil er dort - zur Not unterstützt von seinen Verwandten in Deutschland - behandelt werden kann.

Gegen die Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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