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25.02.2026 
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss23.02.2026

Änderung des Geschlecht­s­eintrags von männlich auf weiblich für bessere Beför­de­rung­s­chancen führt zum Ausschluss aus dem Beför­de­rungs­aus­wahl­ver­fahrenNicht­be­rück­sich­tigung im Auswahl­ver­fahren aufgrund eines eingeleiteten Diszi­pli­na­r­ver­fahrens wegen des Verdachts einer Dienst­pflicht­ver­letzung im Zusammenhang mit der Änderung des Geschlecht­s­eintrags bestätigt

Eine Polizei­kom­missarin, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlecht­s­eintrag von männlich zu weiblich hat ändern lassen, um ihre Beför­de­rung­s­chancen zu erhöhen, darf aus dem Beför­de­rungs­aus­wahl­ver­fahren ausgeschlossen werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und damit die Eilanträge der Kommissarin abgelehnt. Diese Anträge waren darauf gerichtet, die Beförderung von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 vorläufig zu untersagen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Entscheidung des Polizei­prä­sidiums Düsseldorf, die Antragstellerin bei der Beför­de­rungs­auswahl nicht zu berücksichtigen, weil gegen sie ein ihre Eignung für ein Beförderungsamt in Frage stellendes Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Einleitung dieses Verfahrens war und ist nach wie vor durch den Verdacht gerechtfertigt, dass sie die Dienstpflicht verletzt hat, durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern. Dieser Verdacht beruht auf verschiedenen der Antragstellerin vorgeworfenen und von ihr nicht bestrittenen Äußerungen gegenüber Kollegen, die darauf schließen lassen, dass sie ihren Geschlecht­s­eintrag und ihren Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt hat ändern lassen, um von der Frauenförderung zu profitieren und schneller befördert zu werden.

Der Antragstellerin vorgeworfene Äußerungen gegenüber Kolleginnen und Kollegen

Im Diszi­pli­na­r­ver­fahren werden ihr unter Benennung von vier Zeugen aus dem Kollegenkreis folgende Äußerungen vorgeworfen: Nachdem sie am 2. Februar 2025 im behördlichen Intranet einen Artikel über den voraus­ge­gangenen Beför­de­rungs­durchgang zur Kenntnis genommen habe, in welchem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die eine Änderung des Geschlecht­s­eintrags vorgenommen habe und zeitnah befördert worden sei, habe sie angekündigt: „Das mache ich auch.“. Zwei Tage nach der am 7.Mai 2025 erfolgten Änderung ihres Geschlecht­s­eintrags habe sie gegenüber einer Kollegin geäußert: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar.“ und: „Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten.“. Gegenüber einem weiteren Kollegen habe sie geäußert, bei ihrer geplanten Trauung im kommenden Jahr nicht mit dem weiblichen Geschlecht­s­eintrag heiraten zu wollen.

Rechtliche Würdigung der angekündigten Vorteilnahme und Verdacht einer wahrheits­widrigen Versicherung

Schon die auf diese Weise erfolgte Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechts­miss­bräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, stellt eine Dienst­pflicht­ver­letzung dar, weil sie unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis wirkt und geeignet ist, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören. Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, auch dadurch verletzt hat, dass sie gegenüber dem Standesamt die gesetzlich vorgesehene Versicherung abgegeben hat, dass der gewählte Geschlecht­s­eintrag (weiblich) ihrer Geschlecht­s­i­dentität am besten entspricht. Denn diese Versicherung ist unwahr, wenn für die Änderung des Geschlecht­s­eintrags - wie aus den fraglichen Äußerungen erkennbar - eine andere Motivation maßgeblich war.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/mw)

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