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Dokument-Nr. 35563

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Beschluss13.11.2025Verwaltungsgericht Düsseldorf18 L 3700/25
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss13.11.2025

Pro-Palästina-Demonstration darf Existenzrecht Israels nicht leugnenVerwal­tungs­gericht verbietet Anti-Israel-Parolen bei Versammlung in Düsseldorf

Bei einer für den 22. November 2025 geplanten pro-paläs­ti­nen­sischen Demonstration in der Landes­hauptstadt Düsseldorf dürfen diverse Parolen nicht geäußert werden. Das hat die 18. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf entschieden und damit den gegen das Verbot der Parolen durch das Polizei­prä­sidium Düsseldorf gerichteten Eilantrag des Veranstalters abgelehnt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Bei der Versammlung darf weder das Existenzrecht Israels geleugnet noch dürfen die Parolen „Yalla, Yalla Intifada“, „There is only one state - Palestine ´48“ sowie „From the river to the sea - Palestine will be free“ in jedweder Form geäußert werden. Die vom Polizei­prä­sidium Düsseldorf getroffene Prognose, wonach durch die Leugnung des Existenzrechts Israels bzw. die Äußerung der Parolen Straftaten wie Volksverhetzung, Billigung von Straftaten und Verwendung von Kennzeichen terroristischer Vereinigungen verwirklicht werden, ist tragfähig.

Unter Berück­sich­tigung sämtlicher Einzel­fa­l­lum­stände ist aus Sicht des Gerichts eine noch von der Meinungs­freiheit gedeckte Verwendung der Parolen nicht ersichtlich. Zwar ist es selbst­ver­ständlich nicht (stets) strafbar, Kritik am Staat Israel sowie seiner Politik und Staatsführung zu üben. Im vorliegenden Einzelfall spricht aber Überwiegendes dafür, dass der unbefangene Beobachter einer pro-paläs­ti­nen­sischen Versammlung während des - trotz der vorläufigen Waffenruhe - weiterhin andauernden Konflikts zwischen Israel und der Hamas die Leugnung des Existenzrechts Israels sowohl als Angriff gegen die in Israel lebenden Juden und zugleich auch als Aufruf zu Gewalt- und Willkür­hand­lungen an den in Deutschland lebenden Juden versteht. Dass der Anmelder der Versammlung vorgibt, sich für eine friedliche, völker­rechts­konforme „Einsta­a­ten­lösung“ auszusprechen, die zwangsläufig eine Auflösung des Staates Israel impliziert, ist unerheblich. Denn auf die politische Gesinnung oder Geisteshaltung des Anmelders oder der Versamm­lungs­teil­nehmer kommt es nicht an. Mit der Leugnung des Existenzrechts Israels geht von einer pro-paläs­ti­nen­sischen Versammlung voraussichtlich ein Anfangsverdacht für eine Billigung von Straftaten der Hamas sowie für einen Verstoß gegen das Kennzei­chen­verbot einher. Die Hamas negiert im Sinne eines politischen, identi­täts­s­tif­tenden Selbst­ver­ständ­nisses und ideologischen Leitziels das Existenzrecht Israels und steht für einen bewaffneten Kampf (Dschihad) gegen den Staat Israel bis zu dessen endgültiger Vernichtung. Die Hamas vertritt damit eine gewaltgeprägte, dschi­ha­dis­tische Vernich­tungs­absicht in Bezug auf Israel, und zwar auch noch nach dem Terrorangriff vom 7. Oktober 2023 sowie der erst am 10. Oktober 2025 vereinbarten (vorläufigen) Waffenruhe. Dieser eliminatorische Antisemitismus stellt ein wesentliches ideologisches und damit identi­täts­s­tif­tendes Strukturmerkmal der Hamas dar. Zudem spricht Überwiegendes dafür, dass der unbefangene Beobachter einer pro-paläs­ti­nen­sischen Versammlung mit der Leugnung des Existenzrechts Israels vordringlich einen Bezug zum Terrorangriff der Hamas vom 7. Oktober 2023 herstellt.

Auch die vorzunehmende Inter­es­se­n­ab­wägung geht zu Gunsten des öffentlichen Interesses an dem ausgesprochenen Verbot der Parolen aus. Eine einmal getätigte Äußerung ist irreversibel und kann durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen nicht wieder rückgängig gemacht werden. Zudem handelt es sich bei der Leugnung des Existenzrechts Israels um israelbezogenen Antisemitismus, welcher im Jahr 2024 die häufigste Erschei­nungsform von Antisemitismus in Deutschland war. Einen maßgeblichen Einfluss darauf hatten die Reaktionen auf den 7. Oktober 2023 und den daraufhin entbrannten Gaza-Krieg, der eine Gelegenheit für antisemitische Vorfälle bot und weiterhin bietet, die sich vornehmlich im Rahmen von pro-paläs­ti­nen­sischen, antiis­ra­e­lischen Versammlungen äußerten und äußern. Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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