Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil
Wettvermittlungsstellen müssen untereinander Mindestabstand einhaltenMindestabstand beträgt 100 Meter
Wettvermittlungsstellen müssen zu anderen Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 100 Metern einhalten. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit die gemeinsame Klage einer Veranstalterin von Sportwetten und einer Wettvermittlerin abgewiesen.
Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Für den Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle bedarf es einer Erlaubnis. Gesetzlich vorgesehen ist in Nordrhein-Westfalen zudem, dass Wettvermittlungsstellen zu anderen Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie einhalten sollen. Unter Berufung auf dieses Mindestabstandsgebot lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag einer Wettveranstalterin und einer Wettvermittlerin auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ab.
Richter: Mindestabstandsgebot ist rechtmäßig
Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat dies in ihrem Urteil bestätigt und ausgeführt: Es bestehen keine verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das Mindestabstandsgebot. Das geltende Mindestabstandsgebot verfolgt das überragend wichtige Gemeinwohlziel, Spieler vor den Gefahren der Glücksspielsucht zu schützen, indem die Anzahl der Wettvermittlungsstellen insgesamt begrenzt, hierdurch die Verfügbarkeit sowie die Griffnähe dieser Glücksspielform reduziert und zusätzlich ein „Abkühleffekt“ bei den Spielern herbeigeführt wird. Angesichts dieses legitimen Schutzzwecks ist der mit dem Mindestabstandsgebot zwangsläufig verbundene Eingriff in die Rechte von Wettveranstaltern und Wettvermittlern aus der Sicht des Verfassungs- und Unionsrechts gerechtfertigt.
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Berufung möglich
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)