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23.03.2026 

Dokument-Nr. 35850

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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss02.03.2026

Fortgesetzter Kontakt zu Inhaftiertem und fehlende Offenlegung gegenüber Vorgesetzten begründen nachhaltigen Vertrau­ens­verlust im Beamten­ver­hältnis auf WiderrufFristlose Entlassung einer Anwärterin im Justiz­voll­zugs­dienst wegen Pflicht­ver­let­zungen rechtmäßig

Das unter anderem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat den Eilantrag einer Oberse­kre­tär­an­wärterin im Justiz­voll­zugs­dienst gegen ihre fristlose Entlassung aus dem Beamten­ver­hältnis auf Widerruf abgelehnt.

Die Antragstellerin begann im Januar 2025 den Vorbe­rei­tungs­dienst für den Justiz­voll­zugs­dienst. Ihren Lebensgefährten lernte sie bereits vor Beginn des Vorbe­rei­tungs­dienstes kennen. Dieser wurde im April 2025 aus Spanien nach Deutschland überstellt und in eine Justiz­voll­zugs­anstalt in Hessen verbracht. Er beantragte daraufhin, die Antragstellerin, die in einer anderen Justiz­voll­zugs­anstalt eingesetzt war, als Telefonkontakt registrieren zu lassen. Am selben Tag informierte die Antragstellerin unaufgefordert ihre Anstaltsleitung über die Beziehung. In einem persönlichen Gespräch mit ihrer Anstaltsleitung erweckte die Antragstellerin den Eindruck, dass sie den Kontakt zu dem Inhaftierten künftig abbrechen werde. Im weiteren Verlauf setzte sie den Kontakt zu ihrem Lebensgefährten jedoch fort, schrieb ihm Liebesbriefe, übersandte ihm Lichtbilder von sich und führte mit ihm vertrauliche Telefon­ge­spräche, ohne dies ihrer Anstaltsleitung mitzuteilen. Die Justiz­voll­zugs­anstalt entließ die Antragstellerin daraufhin fristlos aus dem Beamten­ver­hältnis auf Widerruf.

Gericht bestätigt nachhaltigen Vertrau­ens­verlust durch Pflicht­ver­let­zungen

Der hiergegen gerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat die Antragstellerin durch ihr Verhalten das Vertrauen ihres Dienstherrn nachhaltig und endgültig zerstört. Die Antragstellerin habe mehrere beamten­rechtliche Dienstpflichten verletzt. Dies betreffe ihre Wohlverhaltens- und Gehor­sams­pflicht sowie ihre Pflicht zu wahrheits­gemäßen und vollständigen Angaben gegenüber Vorgesetzten. Die Antragstellerin habe das Fortbestehen der Beziehung sowie den weiteren Kontakt zu dem Inhaftierten gegenüber ihrer Anstaltsleitung nicht offengelegt, obwohl es sich um dienstlich relevante Tatsachen gehandelt habe. Damit habe sie gegen ihre Pflicht verstoßen, Vorgesetzte über für den Dienst bedeutsame Umstände zu informieren.

Besondere Sicher­heits­an­for­de­rungen im Justizvollzug rechtfertigen fristlose Entlassung

Das Gericht betont in seiner Entscheidung, dass der Justizvollzug ein besonders sensibler und sicher­heits­re­le­vanter Bereich ist. Von Vollzugs­be­diensteten werde erwartet, gegenüber Gefangenen eine professionelle Distanz zu wahren. Nähever­hältnisse zu Inhaftierten könnten erhebliche Sicher­heits­risiken begründen und Bedienstete etwa der Gefahr von Einflussnahmen oder Erpres­sungs­ver­suchen aussetzen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin nicht in derselben Justiz­voll­zugs­anstalt eingesetzt gewesen sei.

Eine fristlose Entlassung aus einem Beamten­ver­hältnis auf Widerruf setze voraus, dass eine Handlung begangen werde, welche bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sah das Gericht im vorliegenden Fall als erfüllt an.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, über die der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel zu entscheiden hat.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt, ra-online (pm/mw)

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