Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss07.10.2025
Wolf darf unter Auflagen zum Abschuss freigegeben werdenWolf war an mindestens acht Rissen beteiligt und wird wohl sein Beuteverhalten künftig weiter praktizieren
Der Wolfsrüde "GW3559m", der an einer Vielzahl von Nutztier-Rissen in den Landkreisen Helmstedt und Wolfenbüttel sowie im Umkreis von Wolfsburg beteiligt war, darf zum Abschuss freigegeben werden. Allerdings sind für den Abschuss bestimmte Auflagen zu beachten. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig in einem Eilverfahren entschieden.
Die Kammer hat damit eine Allgemeinverfügung des Landkreises Helmstedt zum Abschuss des Wolfs bestätigt und die dagegen gerichteten Eilanträge zweier anerkannter Umweltvereinigungen (des Freundeskreises freilebender Wölfe e.V. und der Naturschutzinitiative e.V.) abgelehnt. Der Beschluss der Kammer wurde den Verfahrensbeteiligten heute zugeleitet. In der Entscheidung weist die Kammer darauf hin, dass der Wolf grundsätzlich zu den gesetzlich streng geschützten Tierarten gehört. Einzelne Wölfe dürfen nur getötet werden, wenn die dafür im Bundesnaturschutzgesetz (§ 45 Absatz 7) und im europäischen Recht geregelten Ausnahmen vorliegen. Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich nach der Entscheidung der Kammer hier. Durch den Wolf "GW3559m" drohten weiterhin ernste landwirtschaftliche Schäden.
Nachweislich sei der Wolf an mindestens acht Rissen beteiligt gewesen, bei denen insgesamt 56 Schafe getötet und 39 verletzt worden seien. In vier Fällen habe der Wolf einen Festzaun von 1,4 bis 1,5 m Höhe bzw. stromführende, bis zu 1,2 m hohe sog. Flexinetze überwunden. Da in diesen Fällen ein Mindestschutz vorhanden gewesen sei, sei die Prognose gerechtfertigt, dass die Jagd auf eingezäunte Schafherden bei diesem Tier ein hinreichend erlerntes und gefestigtes Beuteverhalten darstelle, das er künftig weiter praktizieren werde. Verschiedene Indizien sprächen außerdem dafür, dass der Wolf das erlernte und gefestigte Beuteverhalten bereits an andere Wölfe des Rudels weitergegeben habe. Der landwirtschaftliche Schaden, der durch die dem Wolf zuzuordnenden Risse eingetreten sei, belaufe sich schätzungsweise auf insgesamt ca. 39.000 Euro und sei daher bereits jetzt erheblich.
Zumutbare Alternativen, die in gleicher Weise geeignet seien, den drohenden erheblichen Schaden abzuwenden, bestünden hier nicht. Insbesondere werde die verbesserte Einzäunung der Schafe in diesem Fall nicht ausreichen: Der Wolf habe bereits auch stromführende Zäune von beträchtlicher Höhe übersprungen. Auch der Einsatz von Herdenschutzhunden stelle hier keine geeignete Alternative dar: Diese müssten erst zeitaufwendig ausgebildet werden, um Konflikte u.a. mit Spaziergängern und mitgeführten Hunden möglichst zu vermeiden. Der Abschuss eines Wolfes werde den Erhaltungszustand der Populationen auch nicht verschlechtern; allein in Niedersachsen lebten aktuell 56 Wolfsrudel.
Für den Abschuss des Wolfes gelten jetzt die in der Allgemeinverfügung des Landkreises Helmstedt geregelten Beschränkungen. Das heißt insbesondere: Die Tötung darf nur in einem Abstand von 5 km um ein Rissereignis vollzogen werden; zuvor muss der Wolf vom Weidetierhalter eingesetzte elektrifizierte Flexinetze mit einer Höhe von mindestens 1,2 m überwunden haben oder die Weidetiere müssen nächtlich eingestallt gewesen sein; von der Ausnahmegenehmigung dürfen nur diejenigen Jagdausübungsberechtigten Gebrauch machen, die der Landkreis Helmstedt zuvor individuell beauftragt hat (zu den weiteren Einzelheiten siehe die Allgemeinverfügung, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Helmstedt vom 28.05.2025, Seite 193).
Die Antragsteller können gegen den Beschluss Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig,