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16.06.2026 
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss11.06.2026

Kein Anspruch eines AfD-Politikers auf Einstellung in den gehobenen Dienst der KriminalpolizeiGericht sieht fortbestehende Zweifel an der charakterlichen Eignung eines ehemaligen AfD-Frakti­o­ns­vor­sit­zenden für das Beamten­ver­hältnis

Ein Antragsteller, der bis zur Aufhebung seiner vorläufigen Einstel­lungs­zusage für die Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) Frakti­o­ns­vor­sit­zender in einer branden­bur­gischen Gemein­de­ver­tretung war, muss nicht zum Beamten für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei ernannt werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller war von 2011 bis zum 31. März 2026 als Polizei­voll­zugs­beamter im Dienst des Landes Berlin tätig. Er bewarb sich im April 2025 für die Zulassung zum Studium für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei mit Studienbeginn zum 1. April 2026. Im November 2025 erhielt er eine vorläufige Einstel­lungs­zusage. Im Vertrauen auf seine Aufnahme in das Beamten­ver­hältnis auf Widerruf des gehobenen Dienstes ließ sich der Antragsteller aus seinem bisherigen Beamten­ver­hältnis entlassen. Am 25. März 2026 hob das Land Berlin (Antragsgegner) seine Einstel­lungs­zusage auf. Zur Begründung führte es aus, die nun bekannt gewordene Tätigkeit des Antragstellers als AfD-Frakti­o­ns­vor­sit­zender in der Gemein­de­ver­tretung lasse Zweifel an dessen charakterlichen Eignung aufkommen. Daraufhin legte der Antragsteller sein Mandat nieder und suchte um Eilrechtsschutz nach. Er trägt vor, seine Fraktion sei nicht in überörtlichen Parteistrukturen eingebunden gewesen und er habe die Entwicklungen der AfD Brandenburg nicht in ihrer Tragweite erkannt.

AfD-Funktion und fehlende Distanzierung als maßgebliche Eignungszweifel

Die 7. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Es bestünden begründete Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers; diese genügten für eine Ablehnung der Einstellung in den gehobenen Dienst. Der Antragsteller sei Mitglied der AfD und organisatorisch in den branden­bur­gischen Landesverband eingegliedert. Die AfD Brandenburg sei 2020 vom Landes­ver­fas­sungs­schutz als "recht­s­ex­tre­mis­tischer Verdachtsfall" eingestuft und 2025 zur "gesichert recht­s­ex­tre­mis­tischen Bestrebung" hochgestuft worden. Der Antragsteller sei bei der Kommunalwahl 2024 als Kandidat angetreten und AfD-Frakti­o­ns­vor­sit­zender in der Gemein­de­ver­tretung geworden. Dies zeige seine inhaltliche Identifikation mit den program­m­a­tischen - und mindestens in Teilbereichen nach aktuellem Erkenntnisstand auch verfas­sungs­feind­lichen - Zielen der AfD Brandenburg. Er habe auch nicht glaubhaft dargelegt, dass er sich aus eigener Überzeugung vollständig von seiner Partei und ihren Zielen distanziert habe. Die erst nach Aufhebung der Einstel­lungs­zusage erfolgte Niederlegung seines Mandats habe er mit der Einstufung der AfD Brandenburg als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung" begründet. Diese sei jedoch bereits ein Jahr zuvor erfolgt, was dem Antragsteller auch bekannt gewesen sein musste.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/mw)

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