Verwaltungsgericht Berlin Beschluss30.04.2026
Deutscher Buchhandlungspreis: Verwaltungsgericht untersagt Kulturstaatsminister Wolfram Weimer "Extremismus"-Äußerung zu Berliner BuchladenBetreiber der "Schwankenden Weltkugel" dürfen nicht als "politische Extremisten" bezeichnet werden
Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vorläufig (BKM) untersagt, die Betreiber der Berliner Buchhandlung "Zur schwankenden Weltkugel" als politische Extremisten zu bezeichnen.
Im Vorfeld der Vergabe des Deutschen Buchhandlungspreises für das Jahr 2025 ließ der BKM im Januar 2026 drei Buchhandlungen von der Preisträgerliste der Jury streichen. Hierzu zählte auch der von den Antragstellerinnen betriebene "Buchladen zur schwankenden Weltkugel". In einem Interview mit der ZEIT, das am 19. März 2026 in der Printausgabe erschien, wurde der BKM auf die drei ausgeschlossenen Buchhandlungen angesprochen. Auf die Frage, warum er in die Preisvergabe eingegriffen habe, äußerte er unter anderem: "Wenn der Staat Preise vergibt und Steuergelder einsetzt, dann kann er das nicht für politische Extremisten tun." Wegen der Bezeichnung als "politische Extremisten" forderten die Antragstellerinnen den BKM zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was dieser ablehnte. Daraufhin suchten die Antragstellerinnen um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach.
Richter: Äußerung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Die 6. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Äußerung des BKM verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen. Sie sei dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerinnen politische Extremisten seien. Für diese Bewertung existiere keine belastbare Tatsachengrundlage. Der BKM habe trotz gerichtlicher Nachfragen nicht aufgeklärt, welche tatsächlichen Erkenntnisse ihn dazu bewogen hätten, eine Anfrage an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) über die Buchhandlung nach Maßgabe des so genannten Haber-Verfahrens zu richten.
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Mitteilung des Bundesamts für Verfassungsschutz trägt die zugespitzte Äußerung nicht
Die Mitteilung des BfV, wonach zu den Antragstellerinnen "verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse" vorlägen, trage die zuspitzende Bewertung als politische Extremisten jedenfalls nicht. Es sei unklar, welche Erkenntnisse das BfV für eine entsprechende Mitteilung voraussetze und welchen Maßstab es zu Grunde lege. Das Fehlen einer hinreichenden Tatsachengrundlage für seine Äußerung sei dem BKM auch vorwerfbar. Vor der Bezeichnung der Antragstellerinnen als politische Extremisten hätte es ihm oblegen, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Tatsachenermittlung im Rahmen der rechtlichen Grenzen auszuschöpfen. Die von ihm gewählte Zuspitzung verlasse damit den Rahmen des für amtliche Äußerungen geltenden Sachlichkeitsgebots.
Beschwerde möglich
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)