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30.04.2026 
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Dokument-Nr. 35947

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Beschluss30.04.2026Verwaltungsgericht BerlinVG 6 L 229/26
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss30.04.2026

Deutscher Buchhand­lungspreis: Verwal­tungs­gericht untersagt Kultur­staats­mi­nister Wolfram Weimer "Extremismus"-Äußerung zu Berliner BuchladenBetreiber der "Schwankenden Weltkugel" dürfen nicht als "politische Extremisten" bezeichnet werden

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vorläufig (BKM) untersagt, die Betreiber der Berliner Buchhandlung "Zur schwankenden Weltkugel" als politische Extremisten zu bezeichnen.

Im Vorfeld der Vergabe des Deutschen Buchhand­lungs­preises für das Jahr 2025 ließ der BKM im Januar 2026 drei Buchhandlungen von der Preis­trä­gerliste der Jury streichen. Hierzu zählte auch der von den Antrag­stel­le­rinnen betriebene "Buchladen zur schwankenden Weltkugel". In einem Interview mit der ZEIT, das am 19. März 2026 in der Printausgabe erschien, wurde der BKM auf die drei ausge­schlossenen Buchhandlungen angesprochen. Auf die Frage, warum er in die Preisvergabe eingegriffen habe, äußerte er unter anderem: "Wenn der Staat Preise vergibt und Steuergelder einsetzt, dann kann er das nicht für politische Extremisten tun." Wegen der Bezeichnung als "politische Extremisten" forderten die Antrag­stel­le­rinnen den BKM zur Abgabe einer Unter­las­sungs­er­klärung auf, was dieser ablehnte. Daraufhin suchten die Antrag­stel­le­rinnen um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach.

Richter: Äußerung verletzt das allgemeine Persön­lich­keitsrecht

Die 6. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Äußerung des BKM verletze das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Antrag­stel­le­rinnen. Sie sei dahingehend zu verstehen, dass die Antrag­stel­le­rinnen politische Extremisten seien. Für diese Bewertung existiere keine belastbare Tatsa­chen­grundlage. Der BKM habe trotz gerichtlicher Nachfragen nicht aufgeklärt, welche tatsächlichen Erkenntnisse ihn dazu bewogen hätten, eine Anfrage an das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz (BfV) über die Buchhandlung nach Maßgabe des so genannten Haber-Verfahrens zu richten.

Mitteilung des Bundesamts für Verfas­sungs­schutz trägt die zugespitzte Äußerung nicht

Die Mitteilung des BfV, wonach zu den Antrag­stel­le­rinnen "verfas­sungs­schutz­re­levante Erkenntnisse" vorlägen, trage die zuspitzende Bewertung als politische Extremisten jedenfalls nicht. Es sei unklar, welche Erkenntnisse das BfV für eine entsprechende Mitteilung voraussetze und welchen Maßstab es zu Grunde lege. Das Fehlen einer hinreichenden Tatsa­chen­grundlage für seine Äußerung sei dem BKM auch vorwerfbar. Vor der Bezeichnung der Antrag­stel­le­rinnen als politische Extremisten hätte es ihm oblegen, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Tatsa­che­ner­mittlung im Rahmen der rechtlichen Grenzen auszuschöpfen. Die von ihm gewählte Zuspitzung verlasse damit den Rahmen des für amtliche Äußerungen geltenden Sachlich­keits­gebots.

Beschwerde möglich

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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