Verwaltungsgericht Berlin Urteil12.11.2025
Klagen gegen Kriegswaffenlieferungen an Israel ohne ErfolgAusfuhrgenehmigung für Waffen
Mehrere Klagen gegen Ausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen an Israel sind vor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolglos geblieben.
Kläger im Verfahren VG 4 K 45/24 ist ein im Gaza-Streifen lebender Palästinenser. Mit seiner Klage will er erreichen, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, Genehmigungen von Waffenlieferungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz an den Staat Israel bis zum Abzug der israelischen Streitkräfte aus dem Gebiet des Gaza-Streifens zu versagen. Der Kläger meint, die Genehmigungspraxis der Bundesregierung verstoße gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik, weil Israel die Waffen völkerrechtswidrig verwende. Im Verfahren VG 4 K 130/24 sind Kläger vier im Gazastreifen lebende Palästinenser. Mit ihrer Klage begehrten sie ursprünglich die Aufhebung einer Genehmigung zur Ausfuhr von 3.000 tragbaren Panzerabwehrwaffen nach Israel, die die Bundesregierung einem deutschen Rüstungsunternehmen Ende Oktober 2023 erteilt hatte. Nach dem vollständigen Export der Waffen nach Israel haben die Kläger die Klage umgestellt und begehren nun die Feststellung, dass diese Genehmigung rechtswidrig war.
Beide Klagen wies die 4. Kammer jeweils aus prozessualen Gründen ab.
Die Klage im Verfahren VG 4 K 45/24 sei unzulässig. Der Kläger begehre vorbeugenden Rechtsschutz, der nur gewährt werden könne, wenn absehbar sei, dass die Bundesrepublik in naher Zukunft bei gleicher Sachlage über Kriegswaffenlieferungen nach Israel entscheiden und hierbei die Versagungsgründe des Kriegswaffenkontrollgesetzes – insbesondere die Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen Deutschlands – missachten werde. Davon sei gegenwärtig nicht auszugehen. Die Bundesregierung habe ihre Genehmigungspraxis zu Kriegswaffenlieferungen nach Israel ausdrücklich geändert. Der Bundeskanzler habe im August 2025 erklärt, die Bundesregierung werde bis auf weite-res keine Genehmigungen mehr für die Ausfuhr von Kriegswaffen erteilen. Aus diesem Grund benötigten die Kläger derzeit keine gerichtliche Entscheidung.
Die Klage im Verfahren VG 4 K 130/24 sei ebenfalls unzulässig. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung könne nur getroffen werden, wenn die Gefahr bestehe, dass die Bundesregierung unter denselben Bedingungen wie im Herbst 2023 erneut eine gleichartige Genehmigung erteilen werde. Eine solche konkrete Wiederholungsgefahr liege nicht vor. Die zukünftige Entscheidung über Kriegswaffenlieferungen falle in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und lasse sich schon deshalb nicht sicher prognostizieren. Zudem habe sich die Situation im Gaza-Konflikt gegenüber der Lage im Herbst 2023 maßgeblich geändert. Die streitige Genehmigung sei zu Beginn des militärischen Einsatzes erteilt worden; demgegenüber habe sich die die tatsächliche Situation im Gaza-Streifen grundlegend geändert. Daher sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Bundesregierung auch künftig in der von den Klägern befürchteten Weise über Kriegswaffenlieferungen entscheiden werde.
Bei dieser Sachlage hatte die Kammer in beiden Verfahren nicht mehr über die Frage zu entscheiden, ob Genehmigungen der vorliegenden Art – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts („Ramstein“) – überhaupt von Dritten angegriffen werden können.
Gegen die Urteile kann jeweils der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)