Verwaltungsgericht Berlin Urteil14.04.2026
Wegen Nähe zur Identitären Bewegung - Rechtsanwalt darf nicht in Bundeswehr dienen
Ein Rechtsanwalt, der an einer Demonstration und weiteren Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen hat, wird nicht weiter von der Bundeswehr zu Dienstleistungen herangezogen. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger erklärte im Jahr 2015 freiwillig seine Bereitschaft, sich zu Dienstleistungen für die Bundeswehr heranziehen zu lassen. Im Jahr 2023 erfuhr die Bundeswehr, dass der Kläger im Jahr 2017 in Berlin an einer Demonstration sowie weiteren Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen hat. Daraufhin entschied sie, den Kläger nicht mehr zum Dienst in der Bundeswehr heranzuziehen.
Die 36. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Bundeswehr sei rechtmäßig. Durch eine Heranziehung des Klägers zum Dienst in der Bundeswehr werde das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Die Öffentlichkeit habe die berechtigte Erwartung, dass die Integrität der Streitkräfte als Bestandteil der freiheitlichen Verfassungsordnung außer Zweifel stehe. Von sämtlichen Soldaten - gleich welchen Rangs - sei zu verlangen, dass sie aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einträten. Diese Erwartung habe der Kläger enttäuscht. Die Identitäre Bewegung, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz inzwischen als gesichert rechtsextrem eingestuft werde, sei bereits im Jahr 2016 als Verdachtsfall beobachtet worden. Sie verfolge - heute wie damals - verfassungsfeindliche Ziele. Indem der Kläger an den Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen und darüber sogar in sozialen Medien berichtet habe, habe er sich öffentlich mit ihren Zielen solidarisiert. Dass er - wie er nun argumentiere - zum damaligen Zeitpunkt im Unklaren über die wahren Ziele der Bewegung gewesen sei, sei angesichts seines Bildungsgrades und der Häufigkeit seiner Veranstaltungsteilnahmen nicht glaubhaft. Die entstandenen Zweifel an seiner Verfassungstreue habe der Kläger auch nicht durch eine glaubhafte, eindeutige und vollständige Distanzierung von der Identitären Bewegung auszuräumen vermocht.
Gegen das Urteil kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)