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18.03.2026 

Dokument-Nr. 35839

Sie eine Zeichnung mit einer Hand, die ein Smartphone hält. Auf dem Bildschirm steht das Logo des Sozialen Netzwerkes facebook. Über diese Darstellung wurde ein Verbotszeichen gelegt.
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil23.02.2026

Teiluntersagung statt Totalverbot bei entwick­lungs­be­ein­träch­ti­genden Social-Media-InhaltenUntersagung eines Instagram-Angebots nur hinsichtlich konkret benannter, jugend­ge­fähr­dender Inhalte zulässig

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) darf ein Instagram-Angebot, das in Teilen entwick­lungs­be­ein­träch­tigend auf Kinder und Jugendliche wirkt, nicht in seiner Gesamtheit verbieten, sondern muss ihre Maßnahmen auf die Teile des Angebots beschränken, von denen die entwick­lungs­be­ein­träch­tigende Wirkung ausgeht. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist eine Erotik­dar­stellerin, die Beiträge auf Instagram veröffentlicht. Sie hat über 100.000 Follower. Im November 2022 beanstandete die mabb das gesamte Instagram-Angebot der Klägerin und untersagte dessen weitere Verbreitung. Die Klägerin stelle sich betont sexualisiert dar. Ihre Inhalte vermittelten ein einseitiges Bild von Sexualität und darauf fokussierten Geschlech­ter­rollen, was Kinder und Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren, für die Instagram offiziell zugänglich sei, verstören und verunsichern könne. Auch wenn dies nicht auf alle Beiträge der Klägerin zutreffe, sei ihr gesamtes Angebot zu verbieten. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Unver­hält­nis­mä­ßigkeit eines Gesamtverbots bei teilweise entwick­lungs­be­ein­träch­ti­genden Inhalten

Die 32. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zwar seien große Teile des Angebots der Klägerin auf Instagram für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren entwick­lungs­be­ein­träch­tigend. Die mabb dürfe deswegen aber nicht das komplette Angebot der Klägerin verbieten. Dies sei unver­hält­nismäßig. Die mabb dürfe nur diejenigen Inhalte beanstanden, die tatsächlich entwick­lungs­be­ein­träch­tigende Wirkung hätten. Sie müsse diese Beiträge konkret bezeichnen. Dies sei der mabb auch zuzumuten. Bei etwas mehr als 1.000 Bildern nebst Textbeiträgen, die die Klägerin auf Instagram veröffentlicht habe, sei dies leistbar. Zudem werde der Klägerin dadurch - auch für die Zukunft - vor Augen geführt, welche Inhalte zulässig seien und welche nicht.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/mw)

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