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25.09.2026 

Dokument-Nr. 36269

Sie sehen die Aufschrift Rettungsdienst auf der Hecktür eines Rettungswagen.
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Beschluss22.09.2026Verwaltungsgericht BerlinVG 3 L 511/26
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss22.09.2026

Versprühen von Pfefferspray in der Schülertoilette führt zum sofortigen Unter­richts­aus­schluss

Ein Schüler, der in der Schülertoilette Pfefferspray versprüht, darf für die Dauer von zehn Schultagen sofort vom Unterricht ausgeschlossen werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller ist ein 12-jähriger Schüler einer Berliner Grundschule. Er besucht dort die 5. Klasse. Gemeinsam mit einem Mitschüler versprühte er während der Schulzeit in einer Schülertoilette Reizgas, so genanntes Pfefferspray. Einige Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte klagten daraufhin über Atemweg­be­schwerden und Reizungen der Haut und der Augen. Der Einsatz von Polizei und Rettungskräften war erforderlich. In der Folge schloss die Schulleitung den Antragsteller mit sofortiger Wirkung für zehn Schultage bis einschließlich 1. Oktober 2026 vom Unterricht aus. Die Entscheidung über die Verhängung von Ordnungs­maß­nahmen stehe noch aus. Gegen den Unter­richts­aus­schluss suchte der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Er macht geltend, er habe nicht gewusst, dass es sich um Pfefferspray gehandelt habe. Sein Mitschüler und er hätten gedacht, es handle sich um ein so genanntes "Furzspray". Sie hätten nur ein bis zwei Sprühstöße gegen die Toilettenwände gesprüht, um den für ein "Furzspray" typischen Geruch zu erzeugen. Erst nach Rückkehr in den Klassenraum habe sich herausgestellt, dass es sich um Pfefferspray gehandelt habe.

Die 3. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Einlassung des Antragstellers, er sei von einem vergleichsweise harmlosen Spray ausgegangen, überzeuge nicht und stelle sich als reine Schutz­be­hauptung dar. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller die Aufschrift auf der Spraydose zur Kenntnis genommen habe. Zudem liege es fern, dass er die Reizwirkung und den beißenden Geruch des Sprays bei Besprühen der Toilettenwände nicht selbst wahrgenommen habe. Außerdem hätten weitere Mitschüler angegeben, dass der Antragsteller sich mit seinem Mittäter darüber unterhalten habe, dass sie das Spray, welches sie vom älteren Bruder erhalten hätten, auch im Klassenraum hätten nutzen wollen, um gezielt Unter­richts­ausfall herbeizuführen. Bei dieser Sachlage, so die 3. Kammer, sei der Unter­richts­aus­schluss für die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von zehn Schultagen gerechtfertigt. Der Antragsteller habe den Schulfrieden nicht unerheblich beeinträchtigt. Er habe eine Vielzahl von Personen in erheblicher Weise verletzt. Zudem seien ihm in der Vergangenheit bereits zahlreiche Erzie­hungs­maß­nahmen wegen regelwidrigen, störenden und respektlosen Verhaltens erteilt worden. Soweit der Antragsteller geltend mache, die Suspendierung schade ihm wegen eines enormen Lernrückstands der Klasse besonders, gehe die Wieder­her­stellung des Schulfriedens seiner persönlichen Einschränkung in der Wissens­ver­mittlung vor. Außerdem werde ihm während der Suspendierung das Unter­richts­ma­terial zur Verfügung gestellt, so dass er einen befürchteten Rückstand selbständig aufholen könne.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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