22.10.2026
Urteile, erschienen im September2026
 MoDiMiDoFrSaSo
36 123456
3778910111213
3814151617181920
3921222324252627
40282930    
Urteile, erschienen im Oktober2026
 MoDiMiDoFrSaSo
40   1234
41567891011
4212131415161718
4319202122232425
44262728293031 
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
22.10.2026 
Sie sehen einen Parkscheinautomat am Kurfürstendamm im Berliner Stadtbezirk Charlottenburg-Wilmersdorf.

Dokument-Nr. 36322

Sie sehen einen Parkscheinautomat am Kurfürstendamm im Berliner Stadtbezirk Charlottenburg-Wilmersdorf.
Drucken
Urteil14.10.2026Verwaltungsgericht BerlinVG 2 K 242/23
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil14.10.2026

Notwendige Mindestanzahl und Anfoderungen an die Gültigkeit von Unterschriften für ein BürgerbegehrenBürgerbegehren gegen die Ausweitung der Parkraum­be­wirt­schaftung in Charlottenburg-Wilmersdorf gescheitert - Zu wenige gültige Unterschriften

Ein angestrebtes Bürgerbegehren gegen die Ausweitung der Parkraum­be­wirt­schaftung in Charlottenburg-Wilmersdorf ist nicht zu Stande gekommen, weil nicht ausreichend Unterschriften zur Unterstützung zusam­men­ge­kommen sind. Das hat das Verwal­tungs­gericht entschieden.

Die Kläger sind drei Privatpersonen. Sie zeigten im September 2022 beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf an, dass sie ein Bürgerbegehren gegen die Ausweitung der Parkraum­be­wirt­schaftung im Bezirk beabsichtigten. Sie benannten sich dafür als Vertrau­ens­personen. Das Bezirksamt teilte ihnen mit, dass das Bürgerbegehren zulässig sei. In der Folge sammelten die Unterstützer des Begehrens Unterschriften und reichten diese im Juni 2023 beim Bezirksamt ein. Daraufhin unterrichtete das Bezirksamt die Kläger als Vertrau­ens­personen darüber, dass das Bürgerbegehren nicht zustande gekommen sei. Erforderlich seien 7.244 Unterschriften. Von den eingereichten 11.908 Unterschriften seien nur 6.637 gültig. Mit ihrer Klage begehren die drei Privatpersonen die gerichtliche Feststellung, dass das Bürgerbegehren zu Stande gekommen ist.

Die 2. Kammer hat die Klage abgewiesen. Das Bürgerbegehren sei nicht zu Stande gekommen. Die Anzahl der Unterschriften sei nicht ausreichend. Um zustande zu kommen, müssten drei Prozent der zur Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung (BVV) Wahlbe­rech­tigten das Bürgerbegehren unterstützen. Dabei komme es nicht auf die Zahl der Wahlbe­rech­tigten im Zeitpunkt der Einreichung der Unterschriften an. Maßgeblich sei die Zahl der Wahlbe­rech­tigten der bei Anzeige des Bürgerbegehrens letzten stattgefundenen Wahl. Dies sei hier die Wahl vom 26. September 2021. Bei dieser seien 246.148 Personen für die BVV wahlberechtigt gewesen, sodass für das das Bürgerbegehren 7.384 Unterschriften notwendig gewesen seien. Das Bezirksamt habe zu Recht im Gerichts­ver­fahren nachträglich insgesamt nur 6.947 Unterschriften als gültig anerkannt. Bei seiner Prüfung habe es richtiger Weise nur Unterschriften von Personen als gültig gewertet, die - ausweislich der Melde­re­gis­ter­angaben zum Ein- bzw. Auszugsdatum - im Zeitpunkt der Unterschrift einen alleinigen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz im Bezirk hatten. Weiter sei nicht zu beanstanden, dass das Bezirksamt diejenigen Unterschriften als ungültig gewertet habe, bei denen das Geburtsdatum nicht oder nicht vollständig angegeben wurde.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil36322

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI