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Dokument-Nr. 35863

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Urteil25.03.2026Verwaltungsgericht BerlinVG 19 K 84/22 u.a.
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil25.03.2026

Abwen­dungs­ver­ein­ba­rungen in Berliner Milieu­schutz­ge­bieten sind weiterhin gültigVerwal­tungs­gericht Berlin zum Vorkaufsrecht der Bezirke im Milieu­schutz­gebiet - Vereinbarungen mit Bezirken sind bindend

Grund­s­tü­ck­ei­gen­tü­me­rinnen in Milieu­schutz­ge­bieten in Berlin-Mitte, Neukölln und Tempelhof-Schöneberg sind weiterhin an die Vereinbarungen gebunden, die sie mit den Bezirken geschlossen haben, um das bezirkliche Vorkaufsrecht abzuwenden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin anlässlich von fünf Klagen verschiedener Grund­s­tücks­ei­gen­tü­me­rinnen entschieden.

Die Klägerinnen erwarben in den Jahren 2018 bis 2021 verschiedene, mit größeren Wohnhäusern bebaute Grundstücke in Mitte, Neukölln und Tempelhof-Schöneberg. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich von Verordnungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (so genannte Milieu­schutz­gebiete). Um das von den Bezirken geltend gemachte Vorkaufsrecht abzuwenden, schlossen die Klägerinnen jeweils mit den Bezirken Vereinbarungen, wonach die Bezirke auf die Ausübung des bezirklichen Vorkaufsrechts verzichten und die Erwerberinnen sich verpflichten, für einen Zeitraum von zwanzig Jahren auf die Begründung von Wohneigentum und auf bestimmte bauliche Veränderungen auf ihrem Kaufgrundstück zu verzichten.

Nach Abschluss dieser Abwen­dungs­ver­ein­ba­rungen entschied im November 2021 das Bundes­ver­wal­tungs­gericht letzt­in­sta­nzlich, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Bezirke in den Milieu­schutz­ge­bieten ausgeschlossen gewesen wäre. Unter Berufung auf dieses Urteil klagten die Klägerinnen vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin und machten geltend, dass sie an Abwen­dungs­ver­ein­ba­rungen mit den Bezirken nicht mehr gebunden seien. Aus dem Urteil folge, dass die Bezirke sich eine unzulässige Gegenleistung hätten versprechen lassen.

Die 19. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin folgte dieser Ansicht nicht. Die Beteiligten seien sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen übereinstimmend bewusst darüber gewesen, dass die rechtlichen Grenzen des bezirklichen Vorkaufsrechts und die Voraussetzungen für dessen Abwendung höchst­rich­terlich noch nicht geklärt seien. Die Vereinbarungen seien geschlossen worden, um durch einen umfassenden Vergleich Rechts­si­cherheit zu schaffen. Im Gegenzug für die jeweils übernommenen Verpflichtungen der Klägerinnen hätten die Bezirke auf die Geltendmachung des Vorkaufsrechts verzichtet und dadurch einen schnellen Vollzug der Kaufverträge ermöglicht. Es sei den Klägerinnen nicht unzumutbar, an die Vereinbarungen weiterhin gebunden zu sein.

Gegen die Urteile ist jeweils der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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