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01.10.2026 

Dokument-Nr. 36279

Sie sehen zwei Minischweine.
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Urteil17.09.2026Verwaltungsgericht BerlinVG 17 K 288/25
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil17.09.2026

Kein Schwein im 4. Stock: Schwein darf nicht in Altbauwohnung gehalten werdenVerstoß gegen Tierschutz­gesetz - Schwein benötigt frei zugänglichen Auslauf, Wühl- und Suhlmöglichkeit

Die Haltung eines einzelnen Schweins im 4. Stock eines Berliner Altbaus ohne frei zugänglichen Auslauf sowie Wühl- und Suhlmög­lich­keiten verstößt gegen das Tierschutz­gesetz. Das hat das Verwal­tungs­gericht entschieden.

Die Klägerin hält ein Schwein und stellt auf ihrem tiktok-Account unter anderem Beiträge ein, die das Schwein beim „Gassi gehen“ in der Berliner Innenstadt zeigen. Nach Hinweisen von Nachbarn forderte das Bezirksamt die Klägerin zunächst auf, sich um eine artgerechte Haltung zu bemühen. Nachdem das Schwein im November 2023 entlaufen und von der Polizei auf einer stark befahrenen Straße aufgegriffen worden war, erfolgte eine Wohnungs­kon­trolle. Es wurden Hinweise auf eine andauernde Schweinehaltung festgestellt. Daraufhin ordnete das Bezirksamt im März 2024 an, dass die Klägerin die Haltung des Schweines in geeigneten Räumlichkeiten außerhalb einer Wohnung mit frei zugänglichem Auslauf, Wühl- und Suhlmög­lich­keiten sowie, wenn möglich, mit Artgenossen, sicherzustellen und dies dem Veterinäramt nachzuweisen habe. Die Wohnungs- und Einzelhaltung sei tierschut­z­widrig. Schweine seien soziale Tiere. Sie müssten die Möglichkeit haben, in Suhlen zu liegen und zu wühlen. Ihr Bewegungs­apparat sei nicht darauf ausgelegt, Treppen zu steigen.

Halterin sieht Wohl des Tieres gesichert

Gegen diese Anordnung in Form des Wider­spruchs­be­scheides richtet sich die Klage. Die Klägerin tritt dem Vorwurf der nicht artgerechten Haltung entgegen. Das Schwein könne sich in der 70qm großen Wohnung frei bewegen und wolle im Winter hauptsächlich auf der Couch liegen. Ab dem Frühjahr könne es sich regelmäßig auf einem Hof in Brandenburg suhlen und dort wühlen. Auf dem Hof bestehe Kontakt zu Hunden und Ponys. Das Schwein halte sich ferner gerne im Garten der Familie in Berlin auf. Es sei als Minischwein erworben worden und werde zum Therapieschwein ausgebildet.

Verwal­tungs­gericht: Reine Wohnungshaltung ist tierschut­z­widrig

Die 17. Kammer hat die Klage abgewiesen. Für die Haltung von Minischweinen seien die gleichen Anforderungen wie für die Haltung von Hausschweinen heranzuziehen. Erforderlich sei eine Stallhaltung, möglichst kombiniert mit Auslauf oder Ausführen. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Schwein um ein Minischwein oder entsprechend der vom Bezirksamt anhand der Beiträge auf dem tiktok-Account gezogenen Schluss­fol­gerung phänotypisch um ein Hänge­bauch­schwein handele, seien diese Bedingungen nicht erfüllt. Das Schwein werde maßgeblich in der Altbauwohnung im vierten Stock gehalten. In der Wohnung gebe es keine Möglichkeiten für das Schwein zu wühlen und sich zu suhlen. Zudem fehle eine Unterteilung in die erforderlichen Funkti­o­ns­be­reiche Ruhen, Fressen und Ausscheiden. Da die Wohnung über keinen Fahrstuhl verfüge, müsse das Schwein für die Ausflüge und Spaziergänge zudem vier Stockwerke Treppen laufen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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