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24.03.2026 

Dokument-Nr. 35855

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Urteil23.03.2026Verwaltungsgericht BerlinVG 12 K 356/24
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil23.03.2026

Klage eines jüdischen Studenten gegen die Freie Universität wegen Diskriminierung abgewiesenSchutz vor antisemitischer Diskriminierung - Klage gegen die Freie Universität Berlin unzulässig

Das Berliner Hochschulgesetz verpflichtet die Freie Universität Berlin zwar, Diskri­mi­nie­rungen vorzubeugen und zu beseitigen, dieser gesetzliche Auftrag vermittelt Einzelnen jedoch kein einklagbares individuelles Recht. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden. Geklagt hatte der jüdische Student Lahav Shapira, der mehrfach angegriffen worden war. Seiner Meinung nach hat die Universität nicht genug gegen Diskriminierung getan.

Anlässlich des Angriffs der Hamas vom 7. Oktober 2023 auf Israel und des darauffolgenden israelischen Militär­ein­satzes in Gaza kam es auf dem Hochschul­gelände zu Diskussionen, Raumbesetzungen und auch körperlichen Ausein­an­der­set­zungen zwischen verschiedenen Gruppierungen.

Student wirft Universität vor, zu wenig gegen Diskriminierung zu tun

Der Kläger, ein Student an der Freien Universität Berlin und Mitglied der jüdischen Gemeinde, begehrt die Feststellung, dass die beklagte Hochschule gegen ihre Verpflichtung aus dem Berliner Hochschulgesetz verstoßen habe, wonach sie Diskri­mi­nie­rungen u.a. wegen der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung und der Religion und Weltanschauung verhindern und bestehende Diskri­mi­nie­rungen beseitigen müsse. Er macht u.a. geltend, es herrsche eine antisemitische Stimmung auf dem Campus, aus der heraus er beleidigt, am Besuch von Einrichtungen der Universität gehindert und zudem von einem Mitstudenten beim Besuch einer Bar in Berlin-Mitte angegriffen und schwer verletzt worden sei. Die Hochschule hätte mehr Maßnahmen ergreifen müssen, um ein diskri­mi­nie­rungs­freies Studienumfeld zu schaffen.

Richter: kein einklagbares, individuelles Recht

Die 12. Kammer hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die strei­tent­scheidende gesetzliche Bestimmung vermittle auch unter Berück­sich­tigung von Verfassungs- und Völkerrecht keine individuellen, einklagbaren Rechte. Vielmehr enthalte sie einen nur objektiv-rechtlichen Auftrag an die Hochschulen, auch im Rahmen von Konzepten Diskri­mi­nie­rungen zu verhindern und zu beseitigen. Gegen konkretes rechtswidriges Handeln anderer Personen stehe es dem Kläger frei, auf der Grundlage einschlägiger Bestimmungen des Hochschul­ord­nungs­rechts, des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts oder des Versamm­lungs­ge­setzes vorzugehen.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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