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11.09.2026 

Dokument-Nr. 36249

Sie sehen mehrere Hüpfburgen für Kinder.
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Beschluss08.09.2026Verwaltungsgericht BerlinVG 10 L 445/26
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss08.09.2026

Vorzeitiges Ende eines ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Hüpfburgparks

Wird ein mobiler Hüpfburgpark betrieben, ohne die in der Erlaubnis aufgegebenen Bedingungen zu erfüllen, kann er sofort stillgelegt werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Den Antragstellern wurde für den temporären Betrieb eines mobilen Hüpfburgparks auf einem belebten Berliner Platz eine straßen­rechtliche Erlaubnis erteilt. Diese stand zum einen unter dem Vorbehalt, dass - insbesondere wegen des zu erwartenden Lärms - eine gesonderte immis­si­ons­schutz­rechtliche Ausnah­me­zu­lassung durch das zuständige Umweltamt einzuholen ist. Zum anderen sollte die Erlaubnis ihre Gültigkeit verlieren, wenn nicht spätestens einen Tag vor Aufbau der Hüpfburgen ein Pflas­ter­pro­tokoll zum Zustand der benutzten gepflasterten Flächen vorgelegt wird. Beide Bedingungen erfüllten die Antragsteller nicht. Infolge von Beschwerden über den Lärm der Luftgebläse zum Aufblasen der Hüpfburgen aus der Nachbarschaft, u.a. einer Pflege­ein­richtung, maßen die Behörden bei einem unangekündigten Besuch einen Lärmpegel an der Pflege­ein­richtung von 62 dB(A). Daraufhin widerriefen die Behörden die erteilte straßen­rechtliche Erlaubnis und legten den weiteren Betrieb des Hüpfburgparks mit sofortiger Wirkung still.

Den hiergegen eingereichten Eilantrag hat die 10. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts zurückgewiesen. Die den Antragstellern für den Betrieb des Hüpfburgparks erteilte und erforderliche straßen­rechtliche Erlaubnis sei nicht (mehr) wirksam. Denn die Erlaubnis sei unter zwei Bedingungen - der gesondert zu beantragenden immis­si­ons­schutz­recht­lichen Ausnah­me­zu­lassung und der Vorlage des Pflas­ter­pro­tokolls - erteilt worden, welche die Antragsteller unstreitig nicht erfüllt hätten. Die weitere Fortführung des Hüpfburgparks im vorgesehenen Veran­stal­tungs­zeitraum sei auch nicht geneh­mi­gungsfähig. Der gemessene Lärmpegel von 62 dB(A) überschreite selbst den höchsten denkbaren Lärmpegel von 60 dB(A) für den im qualifizierten Bebauungsplan als Kerngebiet ausgewiesenen Platz, so dass dahingestellt bleiben könne, ob angesichts der in unmittelbarer Nähe liegenden Pflege­ein­richtung ein Wert von 45 dB(A) einzuhalten sei. Auch die Still­le­gungs­ver­fügung sei angesichts der fehlenden immis­si­ons­schutz­recht­lichen Ausnah­me­zu­lassung und der Überschreitung der zulässigen Lärmpegel offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere seien keine gleich geeigneten milderen Mittel zur Vermeidung des schädlichen Lärms als die Stilllegung des Hüpfburgparks ersichtlich. Die Interessen der Nachbarschaft, insbesondere der Bewohner des angrenzenden Pflegeheims, dürften höher gewichtet werden als die wirtschaft­lichen Interessen der Antragsteller. Denn die mit der Still­le­gungs­ver­fügung einhergehenden wirtschaft­lichen Einbußen seien bereits darauf zurückzuführen, dass die Antragsteller die Bedingungen der straßen­recht­lichen Erlaubnis nicht erfüllt hätten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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