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12.03.2026 
Sie sehen die Rummelsburger Bucht mit Booten.

Dokument-Nr. 35829

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Beschluss05.03.2026Verwaltungsgericht BerlinVG 10 L 271/25
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss05.03.2026

Verwal­tungs­gericht bestätigt Anwesen­heits­pflicht beim AnkernAnkern ist im Rummelsburger See nur bei ständiger Anwesenheit an Bord erlaubt

Auf dem Rummelsburger See darf außerhalb von gekenn­zeichneten Liegestellen und genehmigten Liegeplätzen nur dann geankert werden, wenn sich eine Aufsichtsperson ständig an Bord des Wasserfahrzeugs aufhält. Das hat das Verwal­tungs­gericht in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller ist Bootsführer von zwei Sportbooten, die dauerhaft auf dem Rummelsburger See ankern. Er wohnt jedenfalls zeitweise auf einem der Boote. Der Rummelsburger See ist Teil der Bundes­was­ser­straße "Spree-Oder-Wasserstraße". Auf dem See befinden sich Fahrzeuge und Schwimmkörper, die permanent, zum Teil an wechselnden Orten, im Seegrund verankert liegen. In der Vergangenheit behinderten herrenlose, auf dem See herumtreibende Fahrzeuge und Schwimmkörper den Verkehr der Bundes­was­ser­straße. Zum Teil traten Betriebsstoffe aus, die die Wasserqualität beein­träch­tigten und ökologische Schäden verursachten. Mehrfach kam es zu Bränden, im November 2025 wurden durch den Brand eines Hausbootes zwei Menschen verletzt. Zum 1. Juni 2024 erließ die Genera­l­di­rektion Wasserstraßen und Schifffahrt des Bundes eine Regelung, wonach das Stillliegen (Ankern) auf dem Rummelsburger See außerhalb von gekenn­zeichneten Liegestellen oder genehmigten Liegeplätzen nur dann erlaubt ist, wenn sich eine Aufsichtsperson ständig an Bord aufhält. Hiergegen wandte sich der Antragsteller im Wege des gerichtlichen Eilrecht­schutzes. Er hält die Regelung für unver­hält­nismäßig.

Die 10. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Regelung sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die ständige Anwesenheit einer Person an Bord fördere die Verkehrs­si­cherheit auf dem Rummelsburger See. Das Risiko des unkon­trol­lierten Abtreibens oder Havarierens von Fahrzeugen und Schwimmkörpern werde reduziert. Die Aufsichtsperson könne Gefahrenlagen frühzeitig erkennen und erforderliche Siche­rungs­maß­nahmen ergreifen. Hilfe, etwa im Fall von Bränden, könne schneller gerufen werden. Die Regelung verbiete dem Antragsteller zwar, seine Sportboote spontan und auch nur kurzfristig ohne Aufsichtsperson zurückzulassen. Dies müsse er hinnehmen. Er könne geeignete Dritte mit der Aufsicht betrauen oder sich mit anderen Verkehrs­teil­nehmern zu einem Verband mit wechselseitiger Aufsicht organisieren, wie er es in der Vergangenheit bereits praktiziert habe. Schließlich gelte die Regelung zunächst nur für drei Jahre und werde danach evaluiert.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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