Verwaltungsgericht Berlin Urteil21.05.2026
CO2-Bepreisung: Auch Müllverbrennungsanlagen müssen zahlenBetreiber von Müllverbrennungsanlagen unterliegen dem nationalen Emissionshandel
Müllverbrennungsanlagen müssen für das von ihnen ausgestoßene CO2 bezahlen, weil sie dem nationalen Brennstoffemissionshandel unterliegen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Geklagt gegen ihre Einbeziehung in das Brennstoffemissionshandelssystem nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) hatten die Betreiber einer Anlage für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen sowie einer kommunalen Siedlungsabfallverbrennungsanlage. Sie sind der Auffassung, dass eine nationale CO2-Bepreisung durch die europäische Emissionshandelsrichtlinie gesperrt sei, gegen die Vorgaben des Grundgesetzes zur Besteuerung verstoße und angesichts der zu erwartenden Verteuerung der Müllentsorgung unverhältnismäßig sei.
Verwaltungsgericht bestätigt Anwendbarkeit des BEHG auf Müllverbrennungsanlagen
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klagen abgewiesen. Das BEHG sei dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht nur auf klassische Brennstoffe wie Benzin oder Diesel, sondern auch auf Müllverbrennungsanlagen anwendbar.
Kein Verstoß gegen Europarecht und Grundgesetz
Das Gesetz verstoße nicht gegen Europarecht. Das Verbrennen von Brennstoffen in Müllverbrennungsanlagen sei vom europäischen Emissionshandel nach der Emissionshandelsrichtlinie (die mit dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) in deutsches Recht umgesetzt wurde) ausdrücklich ausgenommen. Dies stehe der Einbeziehung in den nationalen Brennstoffemissionshandel nicht entgegen. Das Verbrennen von Brennstoffen in Müllverbrennungsanlagen unterfalle der EU-Klimaschutzverordnung (VO (EU) 2023/857), mit der die EU-Mitgliedstaaten Emissionsminderungsziele zugesagt hätten, die durch nationale Maßnahmen zu erreichen seien; zu diesen gehöre der Emissionshandel nach dem BEHG. Im Übrigen seien die Mitgliedstaaten auch zu weitergehenden Klimaschutzmaßnahmen berechtigt. Die CO2-Bepreisung nach dem BEHG sei als nicht-steuerliche Abgabe zur Vorteilsabschöpfung mit Lenkungsfunktion ferner mit dem Grundgesetz vereinbar. Dem Inhaber eines Emissionszertifikats werde durch die Erlaubnis, eine Tonne CO2 auszustoßen, der Sondervorteil eingeräumt, die Reinheit der Luft als knappe natürliche Ressource zu nutzen.
Verhältnismäßigkeit der Abgabe und Klimaschutzziel nach Art. 20a GG
Denn aus dem Klimaschutzziel des Art. 20a GG folge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein globales CO2-Restbudget zur Begrenzung der Erderwärmung. Durch die CO2-Bepreisung, die an Kunden weitergegeben werde, könnten die beabsichtigten Anreize zur Abfallvermeidung gesetzt, höhere Recyclingquoten erreicht und Innovationsdruck erzeugt werden.
Angesichts der drohenden Schäden für die grundrechtlichen Schutzgüter Leben und Gesundheit bei einer Verfehlung der Klimaschutzziele erweise sich der aus der Einführung des nationalen Emissionshandels resultierende Eingriff in das Eigentum privatwirtschaftlicher Betreiber von Müllverbrennungsanlagen schließlich als weniger schwerwiegend, zumal die entstehenden finanziellen Belastungen an die Endkunden weitergegeben werden könnten.
Gegen die Urteile kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)